Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 07.11.1989 – 1 StR 572/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 572/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Otto Hans Karl D EEE zu: Du Teporen am GER 1925 in zei,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II 2 d wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde,

b) im Rechtsfolgenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Die Feststellungen zu II 2 d tragen nicht die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Landgericht

teilt lediglich mit, der Angeklagte habe den um den Hals liegenden Schal zugezogen, indem er dessen Enden "um einander

drehte". Dadurch habe die Geschädigte Verletzungen am Hals erlitten. Es bleibt bereits offen, von welcher Tatbestandsalternative des § 223 a StGB das Landgericht ausgegangen ist. Entweder mußte dargestellt werden, ob und warum der Schal in diesem konkreten Fall nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung zu einem "gefährlichen Werkzeug" gemacht worden ist (vgl. BGHSt 3, 105, 109). Andererseits hängt die Beurteilung, ob das Zuziehen des Schals geeignet war, das Leben der Zeugin zu gefährden (BGHSt 36, 1, 9), wesentlich wiederum von der Beschaffenheit des Schals, von der Stärke und Dauer des Zuziehens und insbesondere von der Art der dadurch verursachten Beeinträchtigung oder Verletzung (Atemnot, Drosselspuren, Stauungsblutungen o.ä.) ab. Ohne solche Feststellungen kann nicht beurteilt werden, wie gefährlich oder gefährdend die Tathandlung des Angeklagten war. Auch konnte auf die Erörterung des subjektiven Tat-

bestandes nicht ohne weiteres verzichtet werden.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen

weiteren Rechtsfehler ergeben.

2. Die Strafe muß im Ganzen neu zugemessen werden. Die Verurteilung zu II 2 d ist aufgehoben. Für die Vergewaltigung mit sexueller Nötigung (II 2 a) hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt. Da alle Taten in engem Zusammenhang

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stehen, ist nicht ausgeschlossen, daß die Höhe der zu II 2a und d erwogenen bzw. verhängten Einzelstrafen auch die Be-

messung der übrigen Strafen beeinflußt hat.

Schauenburg Ulsamer Maul

Granderath Brüning