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BGH Urteil vom 31.10.1989 – 1 StR 525/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 29 IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 525/89 URTEIL 21.10.97

in der Strafsache

gegen

den Werkzeugmacher Hans Gotthilf L Ey aus

StB, geboren am 1940 in

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

wıIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der verhandlung, Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEuuEEEESEEEEEE

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Re-

vision hat keinen Erfolg.

Mit der Sachbeschwerde erstrebt die Revision eine Beschränkung des Schuldumfangs im Hinblick auf die unerlaubte Einfuhr und, damit verbunden, eine Aufhebung des Strafausspruchs, Der Angeklagte hatte in Spanien von einem Marokkaner 50 kg Haschisch erworben und, weil ein ihm vermittelter Kaufinteressent in Spanien zu wenig bezahlen wollte, beschlossen, das Betäubungsmittel nach Deutschland einzuführen. Im Zusammenwirken mit dem in Spanien wohnenden Deutschen MB wurden als erster Anteil 17,1 kg Haschisch in ein antiquarisches Schreibmöbel eingebaut, wobei den eigentlichen Einbau MB vornann. vum war es auch, der entsprechend einer dem Angeklagten gegebenen Zusage einen dänischen Spediteur beauftragte, das Möbelstück nach Deutschland zu bringen. Bei der Einreise nach

Deutschland wurde das Betäubungsmittel vom deutschen Zoll entdeckt und sichergestellt. MW war nämlich für das Bundeskriminalamt als Hinweisgeber in der Drogenszene Spaniens tätig und hatte das Bundeskriminalamt über den

Haschischtransport informiert.

Weitere 24,6 kg führte der Angeklagte wenig später selbst mit einem Kleinbus in die Bundesrepublik ein, wurde aber - weil | auch diesen Transport gemeldet hatte - am Zielort Lei festgenommen, das Betäubungsmittel wurde sichergestellt.

Unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 13. März 1973 - 1 StR 657/72 - bei Dallinger MDR 1973, 554; Urt. vom 27. August 1974 - 1 StR 300/74; StV 1981, 549; BGHR BtMG S 29 Abs. I Nr. 1 Handeltreiben 10) ist die Revision der Auffassung, hinsichtlich des ersten Transports sei der Angeklagte nicht der vollendeten - sondern allenfalls der versuchten - Einfuhr schuldig. Mi Tätigkeit sei, weil sie nicht auf den Umsatz des Betäubungsmittels, sondern auf dessen polizeiliche Sicherstellung abzielte, straflos gewesen (mangels Tatvorsatzes, zudem wohl auch aufgrund von § 4 Abs. 2 BtMG). Mit ihm sei deshalb, weil der Tatvorsatz hierfür Voraussetzung wäre, eine Mittäterschaft des Angeklagten nicht möglich gewesen. Mittelbare Täterschaft wiederum entfalle deshalb, weil "die Kette der die mittelbare Täterschaft begründenden Beherrschung des Werkzeugs durch den Auftraggeber/ Hintermann ... dadurch unterbrochen (sei), daß als unmittelbarer Auftraggeber der straflos handelnde V-Mann der Polizei

aufgetreten ist".

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Der Senat teilt diese Auffassung nicht.

Als Täter führt ein, wer die Einfuhr - auch durch fremde Hand - bewirkt und dabei die Voraussetzungen täterschaftlichen Handelns erfüllt; ob das der Fall ist, hängt wesentlich vom eigenen Erfolgsinteresse, vom Umfang der Tatbeteiligung, von der Tatherrschaft oder jedenfalls dem Willen zur Tatherrschaft ab (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3, 4, 6, 8, 9). Zu Recht hat die Strafkammer darauf, daß der Angeklagte "Eigentümer dieser Haschischplatten war, er mit Mi sämtliche Tatmodalitäten (Ankaufen des Möbels, Verstecken der Platten darin, Anheuern eines Transportunternehmers) abgesprochen hatte, der Transport an eine von ihm genannte Vertrauensperson erfolgen sollte und der Angeklagte nach Ankunft des Haschisch in Le wieder darüber verfügen wollte", die rechtliche Bewertung gestützt, der Angeklagte sei Täter gewesen. Die Kammer hätte hierfür zusätzlich anführen können, daß der Angeklagte, nachdem Mil das Betäubungsmittel in das Möbelstück eingebaut und den Spediteur beauftragt hatte, nochmals von Deutschland, wo er zwischenzeitlich gewesen war, sich nach Spanien begeben hatte und von MB über die inzwischen getroffenen Maßnahmen unterrichtet worden war. Erst dann hatte er die Lieferadresse übergeben.

ME seinerseits wollte, ohne eigenes Tatinteresse, den Angeklagten bei dessen Vorhaben unterstützen. Er wäre nach den Umständen, hätte er mit strafbarem Vorsatz gehandelt, Gehilfe, nicht Mittäter gewesen, ohne daß das freilich von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil es nicht um seine Strafbarkeit, sondern allein um die Zurechenbarkeit seines Handelns für den Angeklagten geht.

So, wie die Dinge hier liegen, bediente sich der Angeklagte - als mittelbarer Täter - der LKW-Fahrer, die das Rauschgift - als Tatmittler - einführten, und er bediente sich in der Vorbereitungsphase VOR, der auch den Transportauftrag übermittelte. An der Ursächlichkeit des Handelns des Angeklagten kann kein zweifel bestehen, ebensowenig, daß der gesamte Ablauf von seinem Täterwillen, seinem Tatinteresse, seinem Willen zur Tatherrschaft getragen war. Inwiefern der Umstand, daß MP nicht den Vorsatz des Rauschgiftumsatzes hatte, zu einer Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs oder der Zurechenbarkeit hätte führen können, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Anwendung des - umstrittenen - "Yerantwortungsprinzips", nach dem derjenige nicht Tatmittler sein könne, der selbst verantwortlicher Täter ist (vgl. BGHSt 35, 347, 351; vgl. auch Küper JZ 1989, 935, 948), kommt nicht in Betracht.

Schauenburg ulsamer Foth

v. Gerlach Brüning