Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 26.10.1989 – 1 StR 557/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 557/89 BESCHLUSS

2. y \ela

in der Strafsache

gegen

Nana Yaw NM aus SC. seboren am (EEE 1 951 in KGB (Ghana),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349

Abs. 2 StPO); doch wird die Urteilsformel wie folgt ergänzt (vgl. BGH NJW 1984, 501; BGHR StPO S 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1):

"4. Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Foth