Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 25.10.1989 – 3 StR 313/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 313/89 URTEIL 7<s- 10.87

in der Strafsache

gegen

Peter Kwame B aus DB, geboren am u. GE 1951 in ro (CE),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wWIII

22

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 2 in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 9 aus END

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Februar 1989 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Das gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch, soweit das Landgericht einen vollendeten Teilakt der fortgesetzten Handlung vom 20. Januar 1988 hinsichtlich der weiteren 200 Gramm Heroin angenommen hat.

Das Landgericht hat im wesentlichen aufgrund der Aufzeichnungen der Telefonüberwachung und des Teilgeständnisses insoweit festgestellt (UA S. 8), daß der Angeklagte am 20. Januar 1988, nachdem ihm durch einen Mittelsmann 100 Gramm Heroin zur sofortigen und 200 Gramm Heroin zur späteren Abnahme zum Grammpreis von 120 DM angeboten worden waren, den Posten von 100 Gramm für 12.000 DM sogleich bestellt hat. In dem wenige Minuten später

geführten zweiten Telefonat teilte der Mittelsmann dem Angeklagten mit, der Anbieter sei von der Abnahme für einen Grammpreis von 120 DM "so begeistert, daß er ... jetzt

alle 300 geben wolle" (UA S. 18). Da der Angeklagte beabsichtigte, beim Weiterverkauf der 100 Gramm einen Grammpreis von 200 DM zu erzielen, schlug der Mittelsmann vor,

durch den Verkauf der 100 Gramm Heroin innerhalb einer Woche den Kauf des 200 Gramm-Postens zu ermöglichen. Daraufhin erklärte der Angeklagte, er werde sich zur Feststellung des Bedarfs mit einem Kunden in BEEB-PEEB in Verbindung setzen. Nachdem er erfolglos versucht hatte, diesen Kunden zu erreichen, informierte der Angeklagte den Mittelsmann knapp zwei Stunden später hierüber und sagte, "ich werde ihn aber finden" (UA S. 19). Zugleich versicherte er, seine geplante Reise nach GEB nicht eher anzutreten, bis er alles abgesetzt habe. Zwei Wochen später wurde der Angeklagte festgenommen.

Zutreffend hat das Landgericht das festgestellte Verhalten des Angeklagten auch hinsichtlich der 200 Gramm Heroin als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Nach ständiger Rechtsprechung ist Handeltreiben jede eigennützige auf Umsatz des Betäubungsmittels gerichtete Handlung, ohne daß es zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein muß (vgl. BGHSt 29, 239). Hierunter fällt auch die nur vermittelnde Tätigkeit; auf den Abschluß eines Vertrages oder den Absatz des Betäubungsmittels kommt es nicht an (aaO 240). Das Erfordernis einer auf Umsatz gerichteten Tätigkeit ist dahin zu verstehen, daß diese die einverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere zum Endziel haben muß. Der erstrebte Umsatz braucht nicht tatsächlich gefördert zu werden. Handeltreiben ist kein Erfolgsdelikt (BGHSt 30, 277, 278).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-25/3-str-313-89#rd_7

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist demnach nicht zu verlangen, der Täter müsse jedenfalls irgendetwas tun, "was zur Verbreitung des Betäubungsmittels führt". Denn erforderlich ist nur, daß die Aktivitäten des Täters auf die Verbreitung des Betäubungsmittels gerichtet sind. Eine solche Tätigkeit hat der Angeklagte jedenfalls durch seine Bemühungen entfaltet, die 200 Gramm Heroin, die ihm ernsthaft angeboten worden waren (anders der Sachverhalt in BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben 5) und für einen bestimmten Preis wirklich zur Verfügung standen (anders der Sachverhalt aaO Handeltreiben 1), an einen Interessenten in BEEER-BEEEB abzusetzen. Zur Vollendung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln waren ein tatsächlich durchgeführtes Gespräch oder gar Verhandlungen über Menge und Preis mit dem ins Auge gefaßten Kaufinteressenten nicht erforderlich. Handeltreiben besteht gerade darin, sich um einen Abnehmer zu bemühen, der bereit ist, für eine zur Verfügung stehende Ware einen höheren als den Einstandspreis zu zahlen. Weil unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kein Erfolgsdelikt ist, konnte der "bestehende Zustand unverändert" bleiben.

Keine durchgreifenden Bedenken bestehen gegen die Strafzumessungserwägung des Landgerichts zum "besonders verwerflichen, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigenden Gewinnstreben" des Angeklagten (UA S. 29). Das Landgericht hat dies rechtsfehlerfrei in erster Linie mit dem geplanten "Strecken" der Heroinlieferung - um "reich" zu werden - begründet. Zutreffend hat das Landgericht auch

strafschärfend berücksichtigt, daß in dem Verschenken von einzelnen Packungen des besonders gefährlichen Heroins zur Absatzförderung "ein erhebliches Maß an Professionalität zum

Ausdruck" kommt (aaO).

Gribbohm Krauth zZschockelt Kutzer Granderath