Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 18.10.1989 – 2 StR 338/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 338/89 URTEIL

Sn. ” 3 un a Pr . ‘ Fir -

er

in der Strafsache

gegen

ACH

Hans-Bernd S EEE aus OGEEEEEEEEEE- "eu

geboren am «EEE 1955 in BB, zur Zeit einstweilen

untergebracht,

wegen versuchten Totschlags u.a.

wIIl

tt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier ” Niemöller Gollwitzer Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

eh

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. Januar 1989 im Rechtsfolgenaus-

spruch wie folgt ergänzt:

Die Pistole Walther PP, Kal. 7,65 mm, Nr. 353664, wird eingezogen.

II. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft insoweit zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt, als die Tatwaffe, die Pistole Walther PP,

Kal. 7,65 mm, Nr. 353664, nicht eingezogen worden ist. Das

vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel, das auf die

Verletzung materiellen Rechts gestützt wird, ist begründet. Die Einziehung der Waffe ist gemäß $S 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 S. 1Nr. 3 a a) WaffG zwingend vorgeschrieben. Der Senat hat daher den Rechtsfolgenausspruch des ange-

fochtenen Urteils entsprechend ergänzt.

Herdegen Maier Niemöller

Gollwitzer Schäfer