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BGH Urteil vom 17.10.1989 – 1 StR 445/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 7” IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 445/89 URTEIL A709?

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Thomas DEE aus SCHEEEMM, geboren am GEEEEEEEEEED 1959 in Nun.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 17. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt us

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EHE

als Verteidiger,

Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. März 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

1. Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt, weil die Täterschaft des Beschuldigten nicht nachgewiesen sei. Ihm war vorgeworfen worden, im Zustand der Schuldunfähigkeit eine 20 Jahre alte Schwesternschülerin mit natürlichem Tötungsvorsatz getötet zu haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Aufhebung des Urteils angestrebt wird, hat keinen Erfolg.

2. Die Staatsanwaltschaft hatte den Hilfsbeweisamtrag gestellt, einen bestimmten Richter zum Beweis der Tatsache

zu hören,

"daß dem Beschuldigten in seiner Vernehmung am 11./12.11.87 keine tatrelevanten Tatsachen in den nichtprotokollierten Gesprächen offenbart worden sind, die der Beschuldigte nur

aufnehmen und wiedergeben mußte".

Das Landgericht hat den Antrag im Urteil für "erledigt" erklärt,

"weil die unter Beweis gestellten Punkte als richtig festgestellt wurden und im Urteil

dementsprechend behandelt wurden".

Mit den Worten des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ausgedrückt, stellte das die Ablehnung des Antrages dar, weil die zu be-

weisende Tatsache schon erwiesen sei.

Die Auffassung der Revision, das Landgericht habe sich an diese Beurteilung nicht gehalten, trifft nicht zu. Die Begründung, welche die Beschwerdeführerin für ihre Meinung anführt (die Frage betreffend, welches Mädchen - seine Freundin oder die Getötete - der Beschuldigte bei der Vernehmung vom 11. November 1987 beschrieben habe), hat mit dem Beweisamtrag nichts zu tun und liegt insofern neben der Sache. Aber auch sonst bietet das Urteil keine Anhaltspunkte dafür, das Landgericht habe die für erwiesen erachtete Tatsache faktisch nicht als erwiesen behandelt. Daß sich die Vernehmung des benannten Richters im Hinblick auf die Frage, welches Mädchen der Beschuldigte beschrieben hat, dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, wird nicht weiter begründet

und ist nicht ersichtlich.

Die weitere im selben Antrag behauptete und vom Landgericht für erwiesen erachtete Tatsache, der Beschuldigte sei bis zum Ende jener Vernehmung in guter körperlicher Verfassung gewesen, wird von der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung zwar wiedergegeben, doch fehlen Ausführungen, inwiefern das Landgericht sich insoweit nicht an seinen Beschluß gehalten habe; hierfür ergibt sich auch sonst kein Anhalt.

3. Die Revision rügt des weiteren die Verletzung der Aufklärungspflicht. Auf dem Rücken und im Kopf- Nackenbereich der getöteten Frau waren Spuren festgestellt und photographisch gesichert worden (Blutunterlaufungen und Hauteindrücke), die nach ihrem Erscheinungsbild möglicherweise Abdrücke von Schuhsohlen waren. Die Spur auf dem Rücken war wesentlich kleiner als die zum Vergleich herangezogene Schuhsohle des Beschuldigten. Ein Sachverständiger des Landeskriminalamts kam zu dem Ergebnis, eine Spurenverursachung durch diese Sohle sei möglich, wenn die Haut sich im Augenblick der Spurentstehung in gedehntem Zustand befunden habe und anschließend im Verhältnis 1,5 : 1, also um ein

Drittel, geschrumpft sei.

Zu einem nahezu übereinstimmenden Ergebnis kam ein Sachverständiger der Technischen Universität München mit Hilfe eines photogrammetrischen Gutachtens. Er stellte eine hohe Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung von Sohle und Spur fest, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die Haut nach Entstehung der Spur um ca. 35 % (Faktor 1,55) geschrumpft sei. Weil der gerichtsmedizinische Sachverständige

die Frage, ob eine solche Dehnung und Schrumpfung der Haut in Betracht komme, verneinte, maß das Landgericht dieser

Spur keinen Beweiswert gegen den Beschuldigten zu.

Bei der anderen, im Kopf- Nackenbereich festgestellten Spur war es nach den Ausführungen des Sachverständigen des Landeskriminalamts und des gerichtsmedizinischen Sachverständigen nicht zu Verschiebungen im Größenordnungsmaßstab gekommen; hinsichtlich der Größenverhältnisse bestehe Übereinstimmung mit dem Schuh des Beschuldigten. Der Sachverständige des Landeskriminalamts war der Auffassung, es fänden sich zusätzliche individuelle Merkmale, so daß eine "ganz exakte Zuordnung ... zwar nicht möglich" sei, doch spreche "<<mehreres dafür>>" (UA S. 60). Das Landgericht kam nach eingehender Würdigung der gutachtlichen Äußerungen und aufgrund eigener Überprüfung zu dem Ergebnis, daß eine Verursachung auch dieser Spur durch den Schuh des Beschuldigten nicht festgestellt werden könne.

Die Revision ist der Auffassung, zur weiteren Aufklärung habe es sich "aufgedrängt, den Sachverständigen Dr. Stil mit der Erstattung eines photogrammetrischen Gutachtens zu beauftragen. Dr. stguunB hatte ein derartiges Gutachten in der Hauptverhandlung bereits zu der Spur im Rücken erstattet, so daß der Kammer die technischen Möglichkeiten eines photogrammetrischen Gutachtens bekannt waren. Ein derartiges Gutachten hätte ergeben, daß die festgestellte Nackenspur eindeutig vom linken Schuh des Beschul-

digten stammt".

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-10-17/1-str-445-89#rd_9

Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, warum ein photogrammetrisches Gutachten in diesem Fall zusätzlichen Aufklärungserfolg versprochen hätte; das versteht sich auch nicht von selbst. Photogrammetrie ist ein "Verfahren zum Herstellen von Meßbildern, Grund- und Aufrissen aus photographischen Bildern von Gegenständen" (Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 1980), eine "Verfahrenstechnik, nach der photographische Meßbilder (Photogramme) hergestellt ggf. geometrisch oder strukturell umgebildet und graphisch oder numerisch ausgewertet werden" (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1976). Die Revision berücksichtigt nicht, daß die zu einem negativen Ergebnis führenden Erörterungen des Landgerichts sich nicht auf mangelnde Übereinstimmung von Merkmalen stützen, die einer Messung zugänglich wären, sondern auf ganz andere, nicht meßbare Dinge. Daß Spur und Sohle sowie einzelne Merkmale in den Maßen übereinstimmten, wurde vom Landgericht (mit Ausnahme eines unbedeutenden Nebenpunkts) nicht in Zweifel gezogen. Möglicherweise war diese Übereinstimmung der Grund, warum der Sachverständige Dr. sten nur die Spur am Rücken, bei der eine Übereinstimmung in den Größenverhältnissen nicht bestand, begutachtete und die andere Spur nicht. Dem Sachverständigen waren die Abbildungen sämtlicher Spuren "im Nacken- und im linken Schulterblattbereich" übersandt worden mit der allgemeinen Fragestellung: "Kann mit Hilfe der Photogrammetrie nachgewiesen werden, ob die Musterabformungen auf der Haut der Leiche von den Schuhsohlen der beiliegenden Schuhe verursacht wurden?"

(Bl. 1239 d.A.).

Unter diesen Umständen reicht jedenfalls der Vortrag der Revision nicht aus, darzutun, dem Landgericht hätte sich die Einholung eines photogrammetrischen Gutachtens auch für die Spur im Kopf- Nackenbereich aufdrängen müssen.

4. Mit der Sachbeschwerde rügt die Revision, das Landgericht sei seiner Aufgabe, alle Beweisanzeichen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, nicht gerecht geworden; denn es habe nicht miteinbezogen, daß mehrere vom Angeklagten vorgebrachte, unterschiedliche Alibibehauptungen falsch ge-

wesen seien.

Die Beschwerdeführerin übersieht hierbei, daß das Landgericht sich mit diesen Alibibehauptungen und deren Falschheit befaßt hat und keinen Anlaß gesehen hat, sie aufgrund besonderer Umstände als Belastungsmomente zu werten. Solche besonderen Umstände wären aber erforderlich gewesen; denn ein mißlungener Alibibeweis ist für sich allein kein Beweisanzeichen für die Täterschaft (vgl. Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg 24. Aufl. S 261 Rdn. 115 m.w.Nachw.).

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Schauenburg

Foth

Kuhn

Brüning

Ulsamer