Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.10.1989 – 2 StR 432/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ASF
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 432/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Karl P «ED aus AB, dort geboren an ED
1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
wIII
#57?
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1989 beschlossen:
l. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur erneuten Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu be-
willigen, wird zurückgewiesen.
2. Bei der Senatsentscheidung vom 13. Sep-
tember 1989 hat es sein Bewenden.
Gründe§
zu 1.): Anlaß für die begehrte Wiedereinsetzung besteht nicht, weil die Revision des Angeklagten sowohl durch den Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. März 1989 als auch durch die Erklärung des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 23. Juni 1989 ordnungsgemäß begründet wor-
den ist.
Zu 2.): Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle rechtzeitig ($S 299 Abs. 2 StPO) abgegebene Gegenerklärung gemäß S 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist beim Bundesgerichtshof erst am 22. September 1989 eingegangen und konnte daher vom Senat bei seiner Entscheidung vom 13. September 1989 nicht berücksichtigt werden. Die erneute im Hinblick auf S 33 a StPO vorgenommene Nachprüfung des angefochtenen
Urteils unter Berücksichtigung der Ausführungen des Ange-
klagten in seiner Gegenerklärung hat wiederum keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, so daß es bei der Entscheidung vom 13. September 1989 sein Bewenden hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Maier Theune Niemöller
Gollwitzer Detter