Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.10.1989 – 2 StR 237/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICH
2 StR 237/89 BESCHLUSS
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in der Strafs
gegen
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ITSHOF
ache
Louis Francois Edouard Gislain m ‚ In der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am
GEEEEEED 1557 in rg (Beisien)
chungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubung
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‚ zur Zeit in Untersu-
smittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1989 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Januar 1989 wird
a) die Strafverfolgung in den auf UA
S. 21 angeführten drei Einzelakten der fortgesetzten Tat (Übergabe von zweimal 1 kg Haschisch vor dem "DB EB na von 3,3 kg Haschisch vor dem Teppichgeschäft EP) auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschränkt;
b) das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
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Gründe§
Das angefochtene Urteil weist nach der Beschränkung der Strafverfolgung im Schuldspruch keinen den Angeklagten bela-
stenden Rechtsfehler auf.
Die Aufhebung des Strafausspruchs folgt aus der durch die Beschränkung der Strafverfolgung eingetretenen Verminde-
rung des Schuldumfangs bei der Einfuhr von Betäubungsmit-
teln.
Maier Theune Niemöller
Gollwitzer Detter