Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 29.09.1989 – 2 StR 411/89

2. Strafsenat

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AO

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 4 = / 89 BESCHLUSS

2:7

in der Strafsache

gegen

Karl Heinz KEEWB aus CE geboren am Gm 192: in ep,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (s 349

Abs. 2 StPo).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen

die Kostenentscheidung des Landgerichts wird als unbegründet verworfen, weil die Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht (vgl. dazu auch

die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 30. August 1989).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Herdegen Maier Gollwitzer Detter Schäfer