Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 29.09.1989 – 2 StR 391/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- v
BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR 391/89
ERrurr BESCHLUSS
oe in der Strafsache gegen Jörg Lutz KB aus c , geboren am > 1956 in SEBP Kreis H ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Januar 1989
wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen nowendigen Auslagen
zu tragen.
Für die Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin ist der Senat nicht zuständig (vgl. Schikora/Schimansky in KK 2. Aufl. Rdn. 13 zu
S 464 StPO).
Herdegen Maier Gollwitzer Detter Schäfer