Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Entscheidung vom 27.09.1989 – 3 StR 278/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3_StR_ 278/89 BESCHLU 20.710.209 ss

nn in der Strafsache

gegen

Benedikt Josef Friedrich Rupert Emanuel H EEE aus DE,

wegen Vergehens nach § 129 a StGB

wIII

ARD

Die Anträge des Angeklagten HB vom 27. September 1989 und seines Verteidigers Rechtsanwalt Eup vom

28. September 1989, die Bestellung Rechtsanwalt CB zum Pflichtverteidiger zurückzunehmen,

sowie

der Antrag Rechtsanwalt GB vom

2. Oktober 1989, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten H@EEEB zurückzunehmen,

werden zurückgewiesen.

Gründe§

Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist es nicht geboten, näher zu prüfen, ob der Vorsitzende des Revisionsgerichts dafür zuständig ist, die in erster Instanz ausgesprochene Bestellung Rechtsanwalt GB zum Pflichtverteidiger zurückzunehmen. Ein Anlaß für eine solche Prüfung besteht zur Zeit nicht. Die Bestellung Rechtsanwalt Gen hindert den Angeklagten entgegen der in seinem Antrag zum Ausdruck gebrachten Befürchtung nicht, Rechtsanwalt ED als weiteren Verteidiger zu wählen ($S 137 Abs. 1 StPO). Sie erstreckt sich überdies nicht auf eine Mitwirkung an einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht, falls es dazu - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. August 1989 - kommen sollte (vgl. BGHSt 19, 258, 259; BGH NJW 1984, 2480, 2481, insoweit in BGHSt 32, 326 nicht

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abgedruckt). Für diesen Fall wäre zu gegebener Zeit darüber zu befinden, ob die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers erforderlich ist. Da die Revision des Angeklagten durch die Wahlverteidiger fristgerecht begründet worden ist, ist auch nicht ersichtlich, daß Rechtsanwalt Ge durch die Bestellung beim gegenwärtigen Verfahrensstand erheblich belastet würde.

Karlsruhe, den 30. Oktober 1989 BUNDESGERICHTSHOF

3. Strafsenat

Der Vorsitzende

i.V. Gribbohm