Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 19.09.1989 – 1 StR 470/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 470/89 BESCHLUSS
19.9.97
in der Strafsache
gegen
den Postbeamten Josef R EB aus WE. seboren am ER 1935 in si (Jusoslawien),
wegen versuchten Totschlags
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1989 gemäß Ss 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen.
l. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte das Tonband mit dem Anruf des Angeklagten bei der Notrufzentrale der Polizei abhören oder die Niederschrift darüber (Bl. 56 d.A.) verlesen müssen, ist zulässig erhoben, weil die Revision die für die Frage eines Tötungsvorsatzes wesentlichen Aussagen des Angeklagten mitteilt; das Landgericht hätte sich auch gedrängt sehen müssen, von diesen Beweismitteln Gebrauch zu machen. Denn während der Zeuge POM TB, der aber den Anruf nicht entgegengenommen hatte, bekundete, der Angeklagte habe geäußert, er habe gerade seine Ehefrau umbringen wollen (UA S. 15), hat er ausweislich der Niederschrift über seinen Anruf gesagt, er habe beinahe (fast) seine Frau umgebracht. Es liegt auf der Hand, daß aus diesen unterschiedlichen Versionen seiner Äußerung hinsichtlich der Frage des Tötungsvorsatzes auch unterschiedliche Schlüsse möglich sind. Die Revision meint daher zu Recht, daß das Landgericht zur weiteren Klärung diese Niederschrift verlesen, erforderlichenfalls auch das Tonband abhören hätte müssen.
Doch beruht das Urteil auf diesem Aufklärungsmangel nicht. Das Landgericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, zunächst darauf gestützt, daß er, während er seine Frau angriff, gerufen hatte, er werde sie umbringen; daß diese Worte ernst gemeint waren, entnimmt das Landgericht insbesondere seinem Verhalten nach der Tat, nämlich dem Anruf bei der Notrufzentrale, einer Äußerung gegenüber der Tochter und dem Geständnis beim Ermittlungsrichter. Der Senat ist der Überzeugung, daß die Beweisgrundlage dem Tatgericht auch ausgereicht hätte, wenn es die Äußerung gegenüber der Notrufzentrale so gewürdigt hätte, wie sie die Niederschrift festhält. Zwar läßt sich bei dieser Version allein aus dem Wortlaut für einen Tötungsvorsatz nichts entnehmen, wenngleich sie im Zusammenhang mit dem sonstigen Tatgeschehen entsprechende Schlüsse zulassen könnte. Jedenfalls steht diese Äußerung der Annahme von Tötungsvorsatz nicht entgegen. Im übrigen kam es der Strafkammer auf sie letztlich nicht an. Im Vordergrund stand vielmehr, daß der Angeklagte beim Ermittlungsrichter eindeutig eingeräumt hatte, er habe seine Frau umbringen wollen; das steht im Einklang mit seiner Äußerung gegenüber der Tochter. Diese Beweismittel tragen auch für sich den Schluß des Landgerichts, den es auch ohne Verkennung des wahren Inhalts des Anrufs bei der Notrufzentrale mit Sicherheit gezo-
gen hätte.
2. Der Angeklagte ist vom Versuch des Totschlags auch nicht wirksam zurückgetreten. Als er von seiner Frau abließ, war er der Meinung, sie sei tot; er ging in das Zimmer seiner Tochter und sagte ihr: "Ich hab’ deine Mutter umgebracht"
(UA S. 5). Damit hatte er nach seiner Vorstellung in dem Augenblick, als er von weiteren Tathandlungen Abstand nahm, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche getan (vgl. BGHSt 31, 170, 175): Er hatte seine Frau mit aller Gewalt gewürgt, hielt sie nun für tot und hatte sich vom unmittelbaren Tatort entfernt. Es handelt sich somit um einen beendeten Versuch. Maßnahmen zur Verhinderung des Taterfolgs hat er nicht unternommen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 1989 (- 2 StR 270/89, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), liegt ein anderer
Sachverhalt zu Grunde.
3. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Schauenburg Ulsamer Maul
RiBGH Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Foth Schauenburg