Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 19.09.1989 – 1 StR 469/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 469/89 BESCHLUSS 19.93.89

in der Strafsache

gegen

1. Talip C EB aus nl, seboren am ES 1966 in TEEN (Türkei),

2. Irfan S E aus NEE, Sgeboren am GE 1955 in 2 (Türkei),

wegen Mordes

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. September 1989 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen Mordes verurteilt: CB zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten, SEM zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen bemühte sich der Angeklagte CM zunächst, das Tatopfer, eine 77 Jahre alte Frau, durch Schläge mit der Faust und einem Messergriff ohnmächtig zu machen; als trotz dieser Gewalteinwirkung keine Bewußtlosigkeit eintrat, fesselten und knebelten beide Angeklagte das Tatopfer mit Wäschestücken, schließlich schlug der Angeklagte SM der geknebelten und gefesselten Frau eine

teilweise mit Wein gefüllte Flasche mit voller Wucht auf den Kopf, worauf das Tatopfer heftig zu bluten begann und keine Bewegung mehr ausführte (UA S. 15, 16).

Diese Feststellungen über den Tatablauf werden durch die Beweiswürdigung in Frage gestellt. Die Kammer teilt zunächst mit, es stehe aufgrund des Gutachtens des vernommenen rechtsmedizinischen Sachverständigen fest, daß die Fesselung und Knebelung des Opfers vor dem Zuschlagen mit der Flasche geschehen sei; sodann wird dargelegt: Der Schlag mit der Flasche habe zu starken Kopfblutungen geführt, die Fesseln und Knebel seien jedoch nur geringfügig verschmutzt gewesen; wenn "Fesselung und Knebelung vor dem Zuschlagen mit der Flasche erfolgt wären, so hätten die Wäschestücke weitaus blutverschmierter sein müssen, als sie aufgefunden worden sind" (UA S. 24). Hiernach liegt es nahe, daß der Schlag mit der Flasche entgegen den getroffenen Feststellungen nicht nach, sondern vor der Fesselung und Knebelung geführt worden ist. Der genaue Tatverlauf bleibt unklar. Ob der Schlag mit der Flasche die letzte Gewalthandlung war, ist aber für die Frage, ob der Angeklagte Cp mit Tötungsvorsatz handelte, von Bedeutung. Ihm ging es jedenfalls zu Beginn des Tatgeschehens darum, das Tatopfer durch die Schläge mit Faust und Messergriff ohnmächtig zu machen; schloß sich hieran der Schlag des Angeklagten su mit der Flasche an, so deutet der Zuruf cu an SB: "Was machst du, du bringst die Frau ja um" (UA S. 17, 21, 30), darauf hin, daß er jedenfalls bis dahin mit dem Tod des Opfers nicht gerechnet hat. Damit hätte sich der Tatrichter auseinandersetzen müssen.

Auch für den Schuldspruch gegen den Angeklagten SEM ist die Reihenfolge der Gewalthandlungen entscheidungserheblich. Entscheidend für die Überzeugung der Jugendkammer, daß sich sB aktiv an der Tötung beteiligt, insbesondere den Schlag mit der Flasche ausgeführt hat, war das Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen (UA S. 25), dessen Würdigung durch die Jugendkammer indes - wie dargelegt - in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich ist. Die Sache bedarf daher insgesamt der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Ob das angefochtene Urteil noch weitere widersprüche und Ungereimtheiten aufweist, wie die Revisionen

darlegen, kann auf sich beruhen.

Schauenburg Ulsamer Maul

RiBGH Dr. v. Gerlach befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Foth Schauenburg