Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 14.09.1989 – 4 StR 377/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 377/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Uwe Erich Alfons B eborener DE aus ICE, dort geboren am 1966, zur Zeit in Haft,

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 18. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO). Es ist auszuschließen, daß sich die mangelnde Darstellung der der einbezogenen Verurteilung zugrunde liegenden Taten (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

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