Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 05.09.1989 – 4 StR 457/89

4. Strafsenat

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Abschrift Tr — EIG

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 457/89 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Wolfgang E ED aus ME, geboren am EB 1964

in BED, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. April 1989

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 9, 59 gelten auch für Berufsgehilfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Salger Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner