Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 29.08.1989 – 5 StR 278/89

5. Strafsenat

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S2 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Dekorateur Andreas G dHHHEEEEEEREmn aus BGE ‚ dort geboren am «En» 1963,

zur Zeit in Haft,

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. August 1989 nach 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. November 198B

mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts, die auch über die Kosten der Revision zu

entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Antrag des Verteidigers, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß der Zeuge SB bei seiner polizeilichen Vernehmung

noch unter Entzugserscheinungen gelitten habe, die es

ihm unmöglich machten, Zeitpunkte und Teilnehmer der Fahrten nach Amsterdam zutreffend zu schildern, mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet. Der Sachverständige könne sich lediglich allgemein zu Entzugserscheinungen bei Heroinabhängigen äußern, mangels Anknüpfungstatsachen aber nicht zu der Frage, ob der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung zu einer wahrheits-

gemäßen Aussage in der Lage war.

Damit ist § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt worden. Völlig ungeeignet ist das angebotene Beweismittel nur, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel das

im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt (BGHSt 14, 339, 342;

BGH NStZ 1981, 32 und NStZ 1984, 564 = GA 1985, 189). Ein Sachverständiger ist daher ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn es nicht möglich ist, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf. So lag es hier aber nicht, Der "heroinabhängige" (UA S. 3) Zeuge ist vom Vernehmungsbeamten "nach den typischen Entzugserscheinungen" befragt worden und hat "geschildert, daß er vor seiner Festnahme nur

in seinem Zimmer gehockt und abwechselnd Süßigkeiten und Heroin zu sich genommen habe, daß er dann nach seiner Festnahme unter den Entzugserscheinungen zu leiden gehabt habe" (UA S. 6). Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Sachverständiger aus dem ihm zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterial sichere und eindeutige Schlüsse zur Erinnerungsfähigkeit des Zeugen bei seiner polizeilichen Vernehmung ziehen kann. Selbst wenn der Sachverständige nur solche Erfahrungssätze und Schlußfolgerungen darzulegen vermag, die die unter Beweis gestellte Behauptung mehr oder weniger wahrscheinlich machen, ist das Gericht nicht berechtigt, den gestellten Beweisamtrag wegen "völliger" Ungeeignetheit des Beweismittels zurückzuweisen (vgl. BGH NStZ 1985, 515, 516 m.w.N.).

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Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages kann

das angefochtene Urteil auch beruhen, denn das Landgericht stützt die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten

auch auf die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Sg GEB: ie dieser in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten hat.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel