Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 29.08.1989 – 5 StR 233/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. Mario 1 gem | aus I 2 dort geboren am «am 1957,

zur Zeit in Haft,

2. Hans-Günther vB aus BED, geboren am EEE 1955 in ne.

zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Bundesannalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus BED als Verteidiger des Angeklagten LM,

Rechtsanwalt ED zus BD

als Verteidiger des Angeklagten WB;

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten ı dEn und WB

gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 1988 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten ı gun wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten | wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revisionen machen Verletzung förmlichen

und sachlichen Rechts geltend. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die Beanstandungen sind überwiegend offensichtlich unbegründet. Besonderer Erörterung bedarf lediglich die

Rüge, das Landgericht habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten. Dies trifft nicht zu. Die Kammer geht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des

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Zeugen Io) ausdrücklich von der Richtigkeit der Beweisbehauptung aus (UA 5. 8). Soweit die Revisionen in diesem Zusammenhang auf die Abtrennung eines Verfahrensteils zurückgreifen, werden Rechtsfehler nicht aufgezeigt, zumal die Revisionen nicht vortragen, daß der Abtrennung

widersprochen worden sei.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbun-

desanwalts.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel