Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 25.08.1989 – 1 StR 115/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 115/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Robert K EEE aus CE, dort geboren am 16. Juni 1952,
2. den Vermessungstechniker Norbert W EEE aus Im, geboren am EB. EEE 1955 in SCHNEE,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
wIII
vo.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. August 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Oktober 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Bei dem Inhalt der vom Angeklagten Kühnen aufgestellten Beweisbehauptung und dem Inhalt des nicht verlesenen Schreibens ist jedenfalls auszuschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung der Verlesung als "völlig unerheblich" (§ 244 Abs. 3 StPO) statt - wie ersichtlich gemeint - wegen fehlenden Zusammenhanges zwischen Beweistatsache und Gegenstand der Urteilsfindung (S 245 Abs. 2 StPO) beruht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Krauth zschockelt
Harms Rissing-van Saan