Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 22.08.1989 – 1 StR 391/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF ei

IM NAMEN DES VOLKES

NY

in der Strafsache

gegen

den Baggerführer Hermann D EEE aus ME,

dort geboren am EB 1939,

wegen Totschlags

wıII

HG

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der

Hauptverhandlung vom 22. August 1989 in der Sitzung vom

24. August 1989, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte (uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. März 1989 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt wurde, und greift zusätzlich den Strafausspruch an. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen war es zwischen dem Angeklagten, der in der Führerkabine des von ihm geführten Baggers saß, und dem ihm vorgesetzten Polier zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen, die sich auf vom Angeklagten verursachte Schäden an einer Gasleitung bezog. Als der Polier, um die Schäden nochmals näher zu betrachten, in den 0,5 bis 1 m tiefen Schacht hinunterstieg und gleichzeitig äußerte "Das mußt Du zahlen, Du bist schuld!", steigerte sich die affektive Erregung des Angeklagten, in dem sich seit Jahren Wut und Jähzorn gegen den Polier aufgestaut

hatten, derart, daß er spontan den Entschluß faßte, den Polier zu töten, und dieses Vorhaben mit Hilfe der 700 kg schweren Baggerschaufel durch mehrfaches Einwirken verwirklichte.

Nach Auffassung des Landgerichts lagen objektiv die Voraussetzungen heimtückischen Handelns vor; der gebückt im Schacht stehende Polier versah sich keines Angriffs auf Leben oder körperliche Unversehrtheit. Dagegen konnte sich das Schwurgericht nicht davon überzeugen, daß sich der Angeklagte die für sein Vorhaben günstige Situation vergegenwärtigte und sie bewußt ausnutzte (vgl. hierzu BGH NSt2Z 1987, 554).

Nach Meinung der Revision hat das Landgericht hierbei fehlerhaft nicht in Erwägung gezogen, ob neben Jähzorn und Wut noch weitere Motive das Handeln des Angeklagten bestimmten, insbesondere die Absicht, den Polier an der von ihm gerade vorgenommenen genauen Feststellung des Schadens zu hindern. Wäre das - so die Revision - der Fall gewesen, so hätte der darin liegende zielgerichtete Wille (anders, als dies bei bloßem Handeln aus affektiver Erregung war) ein Indiz für die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit sein können. Unterstützend hält die Revision für möglich - und vom Landgericht fehlerhaft nicht geprüft -, daß der Angeklagte den ersten Angriff gegen den Polier, vorrangig an die Vertuschung des Schadens denkend, nur mit bedingtem Tötungsvorsatz führte und erst im weiteren Verlauf des Geschehens, aus Angst vor Folgen seines Tuns, den direkten Entschluß zur Tötung faßte.

Jedoch zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Die Befürchtung des Angeklagten, zum Schadensersatz herangezogen und gleichzeitig Opfer einer Prämienkürzung zu werden, war nach Auffassung des Landgerichts Mitursache der verbalen Auseinandersetzung und der affektiven Erregung des Angeklagten (UA S. 9, 10) und damit nicht Grundlage eines selbständigen, zielgerichteten Angriffsmotivs; das Landgericht mußte letzteres nicht besonders erwähnen. Ob ein solches Motiv eher mit bedingtem als mit direktem Tötungsvorsatz vereinbar gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls enthalten auch die Erwägungen, die dem Landgericht die Überzeugung direkten Tötungsvorsatzes vermittelten, keinen

Rechtsfehler.

Insgesamt hat sich das Schwurgericht eingehend mit der tatsächliche und rechtliche Elemente enthaltenden Frage befaßt, ob der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Poliers subjektiv "ausnutzte", und hat die Frage schließlich verneint. Zu dem psychiatrischen Sachverständigen Prof.

Dr. S@®, der die Auffassung vertreten hatte, der Angeklagte sei in seiner Fähigkeit, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat zu erfassen, zwar beeinträchtigt, hierzu aus psychiatrischer Sicht letztlich aber doch im Stande gewesen und habe "die wehrlose Lage des Opfers, die als Element in seinen Handlungsablauf eingegangen sei, bei der Tat berücksichtigt" (UA S. 39), hat sich das Landgericht hierbei nicht in Widerspruch gesetzt. Über die Frage des "Ausnutzens" hatte es sich seine eigene Meinung zu bilden.

Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Richtig ist, daß das Schwurgericht die Nichtigkeit des Anlasses im Verhältnis zur geschehenen Tat nicht ausdrücklich als Zumessungsgrund nennt, sondern als "erheblich strafschärfend" nur "das mehrfache und auf ungewöhnlich brutale Weise erfolgte Vorgehen des Angeklagten" aufführt und diese Modalität an anderer Stelle mißverständlich "als einzigen zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstand" bezeichnet. Jedoch hatte das Landgericht im Rahmen der Prüfung, ob niedrige Beweggründe vorlagen, die Tat als "objektiv gesehen aus einem völlig nichtigen Anlaß ... begangen" gewertet (UA Ss. 55), hatte dieses Moment also nicht übersehen. Wenn es diesen Umstand nicht als "bestimmenden" Zumessungsgrund ansah und deshalb nicht nochmals anführte, so mag das daher rühren, daß die Tat eben nicht die überlegte Reaktion auf das unmittelbar vorhergehende Geschehen war, sondern daß Wut und Jähzorn, durch das aktuelle Geschehen nur ausgelöst,

IF

nicht abgemessen, sich hier Bahn brachen. Daß das Landgericht das Mißverhältnis zwischen Anlaß und Tat bei der Zumessung völlig aus den Augen verloren haben könnte, liegt jedenfalls fern.

Schauenburg Maul Foth

Granderath Brüning