Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 16.08.1989 – 2 StR 205/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
(6.2.39 URTEIL on
in der Strafsache
gegen
Benjamin M > :.: ro, dort geboren on GE 1555,
wegen schweren Raubes u.a.
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier
Theune Detter Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > au: reg
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte «EEE >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 1988, soweit es ihn be-
trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
A. I. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte
ME und der Mitangeklagte Le hatten in der Nacht
zum 10. November 1986 in einer Gaststätte zwei anderen
Als der Wirt Feierabend bot, verließen gegen 1.00 Uhr “> @ und I und gegen 1.30 Uhr die beiden Spieler das Lokal. EP und HD 1iesen sich vom Wirt Würfel und Becher mitgeben, um auf dem Ablagebrett des Kiosks, der sich im Erdgeschoß unter der Gaststätte befindet, weiterzuwürfeln. Das Ablagebrett ist an einer Längsseite des Kiosks angebracht, vor ihr befindet sich ein kleiner freier Platz. Neben der (bei Blickrichtung auf diese Längsseite) rechten Schmalseite befindet sich eine Bushaltestelle. Während ee ) (rechts, zur Bushaltestelle hin stehend) und HE im Licht der Straßenbeleuchtung auf dem Ablagebrett würfelten, wurden sie von MB und LED beobachtet, bemerkten aber ihrerseits diese nicht. Gegen 3.30 Uhr hielt sich mW Hinter dem Kiosk oder auf dessen zur Bushaltestelle gewandten Schmalseite auf. I, der sich inzwischen mit einem Knüppel bewaffnet hatte, kam um die Ecke herum und ging auf dem freien Platz vor der Längsseite des Kiosks auf die beiden Spieler zu.
"Der Zeuge ce fragte dann den Angeklagten LED, 05 es jetzt Streit gäbe, was | GE pejante. Da sich der Zeuge G@ in diesem Moment dem Angeklagten IB zuwandte, konnte der Angeklagte I ] in diesem Moment ebenfalls um die Ecke des Kiosks herumkommen und ce» von hinten auf den Kopf schlagen. Fast
gleichzeitig zog der Angeklagte Le den vom Zeugen Hg als "Ochsenziemer’ bezeich-
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neten massiven Holzknüppel aus seiner Jacke
und schlug auf den Zeugen HD und forderte von diesem, daß er sein Geld hergebe. Der Zeuge HB» versuchte, die Schläge mit dem Arm abzuwehren, wobei er auch zu Boden ging. Der Zeuge FB sab dann zunächst mindestens 100,--DM an den Angeklagten oo ) in der Hoffnung,
dieser würde aufhören, weiter auf ihn einzuschlagen. Zwischenzeitlich schlug der Angeklagte LO auch dem unmittelbar danebenstehenden Zeugen cn mit dem Knüppel auf den Kopf, worauf dieser zu Boden ging. Da der Angeklagte LgiiD zu dem Zeugen rg 'alles’ sagte, als dieser ihm 100,--DM gab und weiter auf den Zeugen Hg» einschlug, wobei auch der Angeklagte 1 auf den Zeugen schlug, gab der Zeuge |] sein restliches Geld, insgesamt ca. 1.300,--DM heraus. Danach ließen die Angeklagten vom Zeugen HB +, der dann flüchtete. Dem vom Schlag auf den Kopf zu Boden gegangenen Zeugen BB nahm der Angeklagte LED 400,--DM aus der linken Hosentasche, wobei er ihn auf dem Boden festhielt. Dem Zeugen e | zogen dann die Angeklagten den Schuh aus, weil sie auf Grund ihrer Beobachtungen im "Brückekopp’ dort das Geld vermuteten" (UA Bl. 17).
II. Der Angeklagte und LlB haben vor der Polizei und in der Hauptverhandlung ihre Anwesenheit beim Würfelspiel in der Gaststätte und zur Tatzeit am Tatort eingeräumt. Sie haben sich jedoch dahin eingelassen, sie hätten die Gaststätte erst um 3.00 Uhr verlassen, und die Tat sei
von zwei Unbekannten ausgeführt worden. LED hat weiter erklärt, während des Streits zwischen den Unbekannten und den Spielern selbst einen Stoß und einen Schlag bekommen und dann mit einem irgendwie in seine Hand gelangten Ast in einer durch Wut und Alkoholgenuß hervorgerufenen Aggressivität ohne weiteren Anlaß auf Henn eingeschlagen zu haben. Als er gegen 11.00 Uhr zu Hause aufgewacht sei, habe er in seinen Taschen 350,--DM gefunden, die nicht ihm gehörten und deren Herkunft er nicht kenne. Der Angeklagte M hat bezüglich der bei ihm sichergestellten 100,--DM vor der Polizei zunächst angegeben, er habe das Geld am Tatort vom Boden aufgehoben, nachdem es bei dem Streit zwischen den vier
Personen heruntergefallen sei; später hat er erklärt, den Betrag von Leg bekommen zu haben.
III. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen eg ) und ir gestützt, die diese in der Hauptverhandlung, insbesondere aber im Ermittlungsverfahren, auch im Rahmen von Lichtbildvorlagen und Wahlgegenüberstellungen, vor den ebenfalls als Zeugen vernommenen Polizeibeamten
‘m, :, DOES und Gö@B gemacht haben. Nach den
Urteilsausführungen haben GP und HE seinerzeit
"eindeutig allein die beiden Angeklagten als Täter benannt und die Geschehnisse gegenüber den Zeugen con und KGB unmittelbar nach der Tat sowie später gegenüber dem Zeugen EB so geschildert, wie sie vom Gericht festgestellt worden sind. Erst mit fortschreitendem Zeitablauf wurde die Erinnerung an die Täter
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sowie die Geschehnisse schwächer, so daß die Zeugen in ihrer Aussage in der Hauptverhandlung sich nicht mehr an Einzelheiten der Vorgänge erinnern konnten. Hinzu kommt das gezeigte Aussageverhalten der beiden Zeugen in der Hauptverhandlung. Es wurde deutlich, daß diese beiden Zeugen lediglich den Angeklagten Li >-- lasten wollten, wobei sie beide angaben, daß der Angeklagte Lg von vorne gekommen sei und mit einem massiven Holzknüppel auf sie eingeschlagen hätte, während sie den Angeklagten Mg aus den Geschehnissen raushalten wollten. Beiden Zeugen war anzumerken, daß hier eine Beeinflussung zugunsten des Angeklagten Mg» EB vorlag. Daß auf die Zeugen eingewirkt wurde, zeigt auch, daß die Schwester des Angeklagten “MB: die Zeugin MB, kurz nach dem Vorfall Kontakt zum Zeu-
gen HM aufnahn.
Zur Überführung der Angeklagten ist daher entscheidend auf die Aussagen der Zeugen e 7 und N] vor dem eidlich vernommenen Zeugen D ) abzustellen" (UA
Bl. 31 £).
B.
Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, weil sie den Inhalt der von und | in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Angeklagten “> gemachten Aussagen nicht erkennen läßt. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, daß beide den Angeklagten nicht mehr als Täter benannt haben, Sie ergeben jedoch nicht, ob die Aussagenänderungen
nur in einer nicht einleuchtend begründeten Einschränkung
früherer Bekundungen bestand, oder ob die Zeugen den Angeklagten nunmehr mit einer substantiierten Darstellung entlastet haben. So bleibt zum Beispiel offen, ob der früher dem Angeklagten zugeschriebenen Tatbeitrag in den geänderten Angaben nur weggelassen oder ob er statt dem Angeklagten einem unbekannten Täter angelastet wurde. Die Ausführungen des Gerichts zu der Frage, worauf die Aussagenänderungen zurückzuführen sind, geben ebenfalls keinen weiteren Aufschluß. Es nennt zum einen Schwinden der Erinnerung an die Geschehnisse sowie an "die Täter" (gemeint jedoch nur: an Mg), zum anderen, dem Sinne nach, Begünstigungsabsicht, deren Ursache es aber nur andeutet und nicht verständlich macht. Unter diesen Umständen muß den Urteilsgründen zu Gunsten des Angeklagten entnommen werden, daß die beiden Zeugen den Angeklagten übereinstimmend mit einer neuen Darstellung des Geschehens entlastet haben, das Gericht ihr aber jeglichen Beweiswert abgesprochen hat. Da die Einzelheiten der Darstellungen und die Erwägungen des Gerichts nicht erkennbar sind, kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer die neuen Aussagen der Zeugen G@ und HB in Verbindung mit ihren lediglich durch Vernehmung anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführten früheren Bekundungen in einer rechtlich vertretbaren Weise gewürdigt hat. Eine rechtsfehlerhafte Würdigung, auf der bereits der Schuldspruch beruht, ist nicht mit Sicherheit auszuschließen.
Im Falle einer erneuten Verurteilung muß das Tatgericht die von ihm bei der Ermittlung des Grades der Alkoholisierung des Angeklagten zu Grunde gelegte Art und Menge der
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konsumierten Getränke möglichst genau angeben und die Berechnung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch hinsichtlich des Zweifelssatzes, nachvollziehbar darstellen (vgl. zum Resorptionsdefizit BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 1; BGH StV 1987, 477, 478; BGH, Urteil vom 18. Juli 1989 - 1 StR 151/89; Salger, DRiZ2 1989, 174, 176 m.N.).
Herdegen Maier Theune Detter Schäfer