Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 15.08.1989 – 4 StR 360/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
07%
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 360/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Torsten S EEE us DEM. geboren an EEE :°6° in u@B, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. April 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, räuberischer Erpressung, Geiselnahme in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen unter Einbeziehung einer jugendgerichtlichen Entscheidung zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die von dem hierzu ermächtigten Verteidiger auf den Strafausspruch beschränkt
worden ist.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Festsetzung der Einheitsjugendstrafe betrifft. Diese entspricht nicht den Anforderungen des S 31 Abs. 2 Satz 1 JGG. Nach dieser Vorschrift ist, wenn wegen eines Teils der vom Angeklagten begangenen Straftaten bereits rechtskräftig eine Jugendstrafe festgesetzt worden ist, die noch nicht verbüßt oder sonst erledigt ist, unter Einbeziehung des früheren ‚Urteils
auf eine einheitliche Strafe zu erkennen.
Die Urteilsgründe lassen zum einen nicht erkennen, inwieweit die drei mitgeteilten Vorverurteilungen, die schließlich in dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 3. November 1987 zusammengefaßt worden sind, im einzelnen durch Verbüßung oder sonst erledigt sind.
Zum anderen verkennt die Jugendkammer, daß es nicht genügt, bei der Darstellung der Vorverurteilungen die früher begangenen Straftaten zu schildern, ohne sie im einzelnen zum Gegenstand der Strafzumessung bei der Festsetzung der Einheitsjugendstrafe zu machen. Im Rahmen der Strafbemessung setzt die Jugendkammer sich dementsprechend nur mit den neu abzuurteilenden Taten auseinander und fügt dann hinzu (UA 19):"Unter Einbeziehung der noch nicht vollständig verbüßten Jugendstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Wittlich vom 3.11.1987 - 5 Js 4197/87 jug-Ls - hält die Kammer die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von 9 Jahren für erforderlich ...". Diese Formulierung läßt erkennen, daß die Jugendkammer eine rein rechnerische Einbeziehung der "Strafe" vorgenommen hat, die im Jugendstrafrecht unzulässig ist. Bei der Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach S 31 Abs. 2 Satz 1 JGG sind
vielmehr die einzelnen früheren "Urteile", auch soweit zwischenzeitlich bereits Einbeziehungen vorgenommen worden waren (vgl. BGHSt 16, 335, 337), in der Weise zu berücksichtigen, daß alle Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu bewertet und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion gemacht werden (BGHSt aaO; BGHR JGG S§ 31 Abs. 2 Einbeziehung 1 bis 3). Diese ist nach S 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, daß nach S$S 18 Abs. 1 Satz 2 JGG das gesetzliche Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre beträgt. Die Festsetzung von Strafen, die das höchstzulässige Maß erreichen oder sich ihm annähern, bedarf in aller Regel einer eingehenden Begrün-
dung.
Knoblich Laufhütte Goydke
Meyer-Goßner Steindorf