Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 15.08.1989 – 1 StR 243/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 36 IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

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wegen Beihilfe zum Betrug

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577)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EW in der Verhandlung,

Staatsanwalt MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom

6. Dezember 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staats-

kasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, dem Mitangeklagten PER geholfen zu haben, eine Kopie nach Claude Lo als echtes Bild dieses Malers an den inzwischen verstorbenen Geschädigten | zu verkaufen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.

1. Die Strafkammer hat die für erwiesen erachteten Tatsachen festgestellt, Inhalt und Verlauf der Beweisaufnahme mitgeteilt und die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagen sprechenden Umstände eingehend gewürdigt. Sie hat dabei keine überspannten Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt (vgl. BGH bei Holtz in MDR 1978, 806 und 1980, 948), und auch sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.

2. Das Landgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte bei Wahrunterstellung der Angaben des Geschädigten wegen Beihilfe zum Betrug hätte verurteilt werden müssen. Es ist aber nach eingehender Erörterung zu dem Ergebnis gekommen, diese verlesenen nichtrichterlichen Aussagen bildeten keine

verläßliche Grundlage für eine Verurteilung,

- weil der Geschädigte ein Interesse an der Belastung des Angeklagten gehabt habe,

- weil es gut denkbar und möglich sei, daß er Mißverständnissen erlegen war (Vermischung von Äußerungen mehrerer Personen und die Annahnme, dem Angeklagten sei die Expertise Run bekannt, was nach den Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall war), und vor allem,

- weil es nicht möglich gewesen sei, den Geschädigten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, ihn mit der Einlassung des Angeklagten zu konfrontieren und ihm Vorhalte zu machen.

3. Die Meinung der Revision, das Landgericht habe wesentliche Beweistatsachen außer Acht gelassen, als es kein Motiv für eine Tatbeteiligung des Angeklagten sah, trifft nicht zu. Zwar hätte das Landgericht im Wunsch des Angeklagten zur Fortsetzung der lockeren Geschäftsbeziehung zum Mitangeklagten Pf ein Motiv zu dessen Unterstützung beim Betrug sehen können. Es hat aber zulässig darauf abgestellt, daß der Angeklagte dem Geschädigten weit mehr verbunden war als dem Mitangeklagten. Hierbei durfte auch Bedeutung gewinnen, daß der Angeklagte den Mitangeklagten PEN bei dessen

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Bemühen, dem Zeugen TEEN einen falschen "Turner" zu verkaufen, nicht unterstützte. Dieser Käufer war dem Ange-

klagten fremd, trotzdem war die Geschäftsbeziehung zu PEN kein Motiv für den Angeklagten, beim Betrug zu helfen. Ge-

genüber dem mit ihm langjährig befreundeten Geschädigten lag damit ein solches Motiv zur Betrugshilfe eher fern und durf-

te außer Betracht bleiben.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning