Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 09.08.1989 – 2 StR 358/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 358/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Jos Sm aus DEE, seboren an «EEE 1932 in e 1 zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

will

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. April 1989 im Schuldspruch abgeändert und neu gefaßt:

Der Angeklagte ist des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in vier Fällen sowie in einem weiteren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung schuldig.

2. Im übrigen wird die Revision verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerin-

nen durch das Rechtsmittel entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Der Schuldspruch mußte geändert werden, weil die Straf-

verfolgung wegen des sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener zum Nachteil der Margarethe Sg verjährt ist. Insoweit beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StCB fünf Jahre. Sie begann mit Beendigung des letzten Teilakts der fortgesetzten Handlung frühestens im Herbst 1981 (UA

Bl. 21) und endete demnach im Jahre 1986. Zu diesem Zeitpunkt trat wegen dieses Delikts auch Verfolgungsverjährung ein, da Unterbrechungshandlungen nicht vor Bekanntwerden der Taten im Jahre 1988 erfolgen konnten.

Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer in Kenntnis der Verfolgungsverjährung der Tat unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs Schutzbefohlener eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, denn das Gewicht des verjährten Delikts tritt, wie schon die gesetzlichen Strafrahmen zeigen, hinter dem der nicht verjährten Straftaten der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und des sexuellen

Mißbrauchs von Kindern völlig zurück.

Herdegen Maier Theune Detter Schäfer