Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 09.08.1989 – 2 StR 326/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 326/89 BESCHLUSS IR .20

in der Strafsache

gegen

Heinz WB ohne festen Wohnsitz, geboren am «ui «a 1952 in TREE , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

wııIl

- 2 - AR

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Februar 1989

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen eines Verstoßes ge-

gen das Waffengesetz verurteilt wird,

b) im Ausspruch über die wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

del

Gründe§

Der Ankauf der Maschinenpistole "Uzzi" und ihr Rückerwerb sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt - allein nach S 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG strafbar. Die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen finden im vorliegenden Falle

keine Anwendung.

Der Erwerb der Waffe steht mit der späteren Rückgabe (überlassen) in Tateinheit. Beide Verstöße werden durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe zu einer Tat verbunden. Der Schuldspruch war deshalb ent-

sprechend zu ändern.

Die Strafaussprüche waren im angegebenen Umfang aufzuheben. Mit der Rückgabe der Waffe hat der Angeklagte insoweit den Zustand wiederhergestellt, der vor dem Erwerb bestand. In der Zwischenzeit hat er sie versteckt unter Verschluß gehalten. Diese Umstände wird der neu entscheidende Tatrichter bei der Strafzumessung vor allem zu berücksichti-

gen haben.

Herdegen Maier Theune Detter Schäfer