Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 08.08.1989 – 1 StR 361/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Id
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 361/89 BESCHLUSS
2.8.89
in der Strafsache
gegen
den Rentner Josef F aus CB, geboren am N 1950 in 1. ‚
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1989 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S$S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Nebenklägerin wird auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ki bewilligt.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Foth v. Gerlach