Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 03.08.1989 – 4 StR 387/89

4. Strafsenat

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” 9 BUNDESGERICHTSHOF

a ser SB2.R2 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Sven KB aus LU geboren am EEE 1966 in

‚ zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 3. August 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S$S 349 Abs. 2 StPO).

Das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis verbindet die einzelnen Diebstahlshandlungen untereinander sowie mit der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nicht zu einer Tat i.S.d. $S 264 StPO (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH NIJW 1989, 1810).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 27. Juli 1989 hat vorgelegen.

Knoblich Goydke Jähnke

Meyer-Goßner Steindorf