Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 02.08.1989 – 2 StR 278/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

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in der Strafsache

gegen

Klaus Otto CE au: EEE Seroren an GEEEEEERED 1953 in DB,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 2. August 1989 in der Sitzung vom 4. August 1989, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Detter Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte mn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Ada

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. November 1988 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die sie nur auf Verfahrensrü-

gen stützt.

Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß S§ 244 Abs. 2 Stpo darin, daß das Landgericht den Polizeibeamten ce nicht über Inhalt und Umstände der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten vom

1. Dezember 1983 vernommen hat.

Diese Rüge ist zulässig erhoben. Die Beschwerdeführerin teilt im wesentlichen die Angaben des Angeklagten bei dieser Vernehmung mit (er habe sD 3.000,--DM zum Kauf von

Haschisch geliehen), weiterhin wird durch Wiedergabe des Urteils dargelegt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt hat, bei der Hingabe des Geldes an SB Have er nicht gewußt, daß dieses zum Kauf von Haschisch bestimmt sei. Soweit dem Vernehmungsprotokoll vom 1. Dezember 1983 etwas anderes zu entnehmen sei, sei seine damalige Äußerung mißverstanden worden. Die Revision bringt vor, dies hätte die Strafkammer veranlassen müssen, den Vernehmungsbeamten ED als Zeugen zu vernehmen. Es wäre bewiesen worden, daß sich der Angeklagte nach Vorhalt der ihn belastenden Aussage des su aus freien Stücken selbst belastet hatte und daß ein Mißverständnis auszuschließen war. Dieser Vortrag reicht aus, die eine Verletzung der Aufklärungspflicht enthaltenden Tatsachen schlüssig darzulegen (Ss 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß die Revision nicht vorträgt, daß der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. April 1984 (Bl. 523 ff, 529 d.A.) seine polizeilichen Angaben nicht mehr aufrechterhalten hat und, ebenso wie bei seiner richterlichen Vernehmung vom 11. April 1984 (Bl. 593, 594 d.A.), die ebenfalls nicht mitgeteilt wird, eine strafrechtlich relevante Verwicklung in Haschischgeschäfte des Spreng geleugnet hat. Für das Urteil - und damit für den Zusammenhang von Beweisthematik, Beweislage und Urteilsgründen (vgl. BGH NStZ 1985, 324, 325) - hat weder der Widerruf noch die richterliche Vernehmung argumentative Bedeutung erlangt.

Die Rüge ist auch begründet.

Der Angeklagte war im Ermittlungsverfahren unter anderem durch die Zeugen sn» und R@ erheblich belastet wor-

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den. Diese haben in der Hauptverhandlung ihre früheren belastenden Aussagen nicht mehr aufrechterhalten, deren Inhalt sie aber als so abgegeben zugestanden haben. Der Angeklagte hatte sich selbst bei seiner polizeilichen Vernehmung zumindest durch die Bestätigung der Hingabe eines Darlehens, von dem er wußte, daß es zum Haschischkauf bestimmt war, belastet. Wenn er nunmehr diese in ihrem Inhalt von ihm nicht bestrittenen Angaben mit dem Hinweis, er sei mißverstanden worden, in Frage stellte, drängte es sich auf, zumindest die Umstände der Vernehmung aufzuklären. Es ist nicht auszuschließen, daß dadurch die Frage des Wahrheitsgehalts der früheren und der späteren Angaben eine andere Beurteilung erfahren hätte. Durch den Vernehmungsbeamten können möglicherweise Umstände mitgeteilt werden, die entsprechende Rückschlüsse auf Gedanken und Vorstellungen des Angeklagten zulassen (vgl. Urteil des Senats BGHR StPO S 244 Abs. 3 S. 2 Wahrunterstellung lo a.E.). Es kann sein, daß angesichts vieler einzelner den Angeklagten belastender Tatsachen bei einer Klärung des Zustandekommens der Angaben vom 1. Dezember 1983 das Landgericht die Überzeugung von einer strafrechtlich relevanten Verwicklung des Angeklagten in Rausch-

giftgeschäfte gewonnen hätte.

Die erfolgreiche Aufklärungsrüge führt nach Sachlage

zur Aufhebung des gesamten Urteils.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die im Urteil des Landgerichts getroffene Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für erlittenen Freiheits-

entzug ist durch diese Entscheidung gegenstandslos geworden.

Herdegen Maier Theune

Detter Schäfer