Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 01.08.1989 – 1 StR 348/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 348/89 BESCHLUSS ER Zu
in der Strafsache
gegen
1. Hans-Peter A aus F P geboren am 1958 in W ’ 2. Özkan SS ED „au: ro, geboren am
1971 in SER (Türkei), -
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Dezember 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilsspruch, soweit er den Angeklagten Auschner betrifft, nach den Worten "lebenslangen Freiheitsstrafe" um die Worte "als Gesamtstrafe" und soweit er den Angeklagten Sf betrifft, nach
den Worten "in Tateinheit mit" um das Wort "versuchter" ergänzt.
Der Angeklagte AB hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten SB wird davon abgesehen, ihm die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Brüning