Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 01.08.1989 – 1 StR 346/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 346/89 URTEIL 21.%.%9
in der Strafsache
gegen
werner SE aus Sch geboren am EEE 1945 in mad TE,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn Dr. Ulsamer Dr. Maul
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt N
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Oktober 1988 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, zusammen mit dem Mitangeklagten oER im März 1983 einen Einbruchsdiebstahl und eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben, freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Beweisamtrag unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, greift nicht durch. Die Strafkammer hat zunächst den Sinn des angesichts des komplexen Tatgeschehens recht abstrakten Beweisamtrags, die Zeugin O@WMEM darüber zu vernehmen, daß
der Angeklagte SE an dem Überfall vom 2. März 1983 beteiligt war, ermittelt. Aus dem von der Beschwerdeführerin
mitgeteilten Ablehnungsbeschluß der Strafkammer ergibt sich, daß die Zeugin "auch nach dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht aus eigener Wahrnehmung eine Beteiligung des Angeklagten Schröder bekunden" kann, sondern lediglich
sollte bezeugen können, ihr mitangeklagter geschiedener Ehemann habe ihr erzählt, Sch sei an dem Überfall beteiligt gewesen. Das Landgericht hat demnach die Antragstellerin den Sinngehalt ihres Beweisamtrages präzisieren lassen. Dazu war es verpflichtet (vgl. Herdegen in KK
StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 46; Gollwitzer in LR StPO 24. Aufl. sS 244 Rdn. 111-114; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. S 244 Rdn. 35; BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1965, S. 205-206).
Diesen präzisierten Beweisamtrag hat das Landgericht mit nicht zu beanstandender. Begründung als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen. Es hat dargelegt, daß die von der Antragstellerin erwartete Aussage der Zeugin, der Mitangeklagte ou habe ihr erzählt, der Angeklagte sun sei bei dem Überfall beteiligt gewesen, für seine Entscheidung ohne Bedeutung ist, weil es daraus den von der Antragstellerin gewünschten und möglichen Schluß angesichts der bisherigen Beweislage nicht ziehen will. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat das ganze Beweisthema ohne Einengung, Verkürzung oder Unterstellung erfaßt und hat dargetan, warum ihr die im Beweisamtrag behauptete Tatsache in Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichen würde, um zu einer Verurteilung zu gelangen, warum also diese Zeugenaussage für seine Entscheidung ohne Bedeutung ist (vgl. Herdegen in KK StPO 2. Aufl. S 244 Rdn. 72; KMR-Paulus, Stand August 1988, § 244 Rdn. 124, 125; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 54-57; BGHR StPO S$S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2, 3, 4, 7).
Aus dem Umstand, daß die Staatsanwaltschaft nach Verkündung des Ablehnungsbeschlusses insoweit keine weiteren Beweisamträge gestellt oder wenigstens Beweisanregungen ge-
geben hat, folgt nicht nur, daß das Landgericht den ursprünglichen umfassenden Beweisamtrag auf seinen wahren Sinngehalt zurückgeführt hat, sondern auch, daß die Zeugin nach Auffassung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht über weiteres Detailwissen zur Mittäterschaft des Angeklagten Schröder verfügte, wie die Beschwerdeführerin es jetzt für möglich hält.
Die allgemein erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfeh-
ler zugunsten des Angeklagten auf. Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Brüning