Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 01.08.1989 – 1 StR 323/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 25 IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 323/89 URTEIL
1.8.89
in der Strafsache
gegen
den Mechaniker Harald D u aus um, dort geboren am EEE 1964,
wegen sexueller Nötigung u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul,
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
BundesanwaltM in der Verhandlung,
Staatsanwalt EM nei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ee]
als Verteidiger,
Justizangestellte U) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 3. Februar
1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Nötigung in vier Fällen, Beleidigung in vier Fällen und mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an; besondere Einwände werden nur gegen die Gewährung von Strafaussetzung erhoben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich zunächst gegen die Annahme der - nunmehr gestellten - günstigen Sozialprognose und macht geltend, dabei sei den einschlägigen Vorstrafen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten nicht das ihnen zukommende Gewicht beigelegt worden. Das Landgericht hat jedoch die wesentlichen Vorstrafen des Angeklagten vom 25. Juli 1986 und 10. Februar 1987 in seine Würdigung
einbezogen. Es hebt entscheidend darauf ab, daß gerade der auf Grund dieser Vorverurteilungen zwischenzeitlich erlittene Strafvollzug von nahezu 17 Monaten bei dem Angeklagten zu einer Nachreifung geführt hat, was auch die gesamte Lebenssituation des Angeklagten bestätige (UA
S. 21). Diese Erwägungen tragen die Prognose, der Angeklagte werde künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 in der gebotenen Gesamtwürdigung ohne Rechtsfehler bejaht. Die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten und die Besonderheiten der Tat lassen die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten jedenfalls als vertretbar erscheinen.
PA
Offensichtlich fehl geht schließlich der Einwand der Beschwerdeführerin, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete hier die Vollstreckung der verhängten Strafe.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Brüning