Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 28.07.1989 – 2 StR 46/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 46/89 BESCHLUSS

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gegen

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wegen Betruges

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1989 gemäß $S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 1988 wird aufgehoben.

Gründe§

Mit Beschluß vom 1. Dezember 1988 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 21. Juni 1988 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der durch die Urteilszustellung am 18. Oktober 1988 in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist nicht begründet worden sei. Gegen diese am 23. Dezember 1988 zugestellte Entscheidung richtet sich der am 28. Dezember 1988 eingegangene Antrag gemäß S 346 Abs. 2 StPO des Verteidigers vom 27. Dezember 1988.

Der Verwerfungsbeschluß ist aufzuheben, weil die Revision form- und fristgerecht begründet worden ist.

Das angefochtene Urteil ist entgegen der Auffassung des Landgerichts am 18. Oktober 1988 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Das Empfangsbekenntnis von diesem Tage ist nicht vom Pflichtverteidiger des Angeklagten unterzeichnet worden, sondern von seinem Sozius Rechtsanwalt HB: Dieser konnte jedoch den vom Gericht bestellten Pflichtvertei-

diger nicht wirksam vertreten (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStz 1985, 208 und 496, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Die Revisionsbegründungsfrist wurde erst durch die Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger am 3. April 1989 in Gang gesetzt, nachdem die Revision bereits mit am 28. Dezember 1988 eingegangenen Schriftsatz vom Vortage begründet worden war.

Herdegen Theune Gollwitzer Detter Schäfer