Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 13.07.1989 – 4 StR 170/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 170/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinz-Werner B aus Hp geboren am GER 1555 in 5 ’

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 13. Juli 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Durch die Annahme von Tateinheit im Fall BI, 23 ist der Angeklagte nicht beschwert. Der

Schriftsatz des Verteidigers vom 12.7.1989 hat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Steindorf