Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 12.07.1989 – 2 StR 486/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2_ StR 486/89 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
Josef TEE aus KW, dort geboren am GERD 1939,
wegen versuchten Diebstahls
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 27.
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom
12. Juli 1989 wird verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Entscheidung über die Nichtgewährung einer Entschädigung für Untersu-
chungshaft aufgehoben.
Der Angeklagte ist für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, soweit sie die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe über-
steigt.
Die Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe§
Oktober 1989 beschlossen:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Ablehnung der Entschädigung für die die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe übersteigende Untersuchungshaft entspricht nach den Umständen des Falles nicht der Billigkeit. Zu berücksich-
tigen war insbesondere:
Von dem Vorwurf, am 23. August 1985 einen schweren Diebstahl begangen zu haben, der zum Erlaß des Haftbefehls vom 21. Januar 1986 führte, wurde der Angeklagte - nach seiner ursprünglichen Verurteilung vom 16. Januar 1987 - am 14. Oktober 1988 schließlich freigesprochen. Bereits am 5. August 1987 hatte der Bundesgerichtshof diese Verurteilung wegen durchgreifender Mängel in der Beweiswürdigung aufgehoben. Er hatte bereits damals auf die erheblichen objektivierbaren Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen H. hingewiesen, ehe das Landgericht und das Oberlandesgericht nochmals die Fortdauer der Untersuchungshaft anordneten. Die längere Untersuchungshaft war ersichtlich auf die falschen Angaben des Zeugen H. zurückzuführen. Die dem Angeklagten weiter angelastete Tat vom 23. November 1983 führte nach einer dritten Hauptverhandlung in dieser Sache am 12. Juli 1989 lediglich zu einer Einzelfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Aus ihr wurde mit einer Strafe von 9 Monaten aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gebildet. Der Angeklagte befand sich jedoch mehr als 20 Monate in
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Untersuchungshaft. Ihre Dauer liegt damit nicht unerheblich
über der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe.
Herdegen Maier Theune
Detter Schäfer