Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 11.07.1989 – 1 StR 335/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 335/89 BESCHLUSS

AN. 7 09 in der Strafsache

gegen

den Elektriker Norbert T EN zus ri. geboren am ( 1950 in Tr,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 23. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO); doch wird die Urteilsformel im Strafausspruch wie folgt geändert:

"b) der Angeklagte TO unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts Bayreuth vom 8. September 1986 (1 Ls 9 Js 4413/85) und vom 7. Juli 1987 (2 Ds 7 Js 7018/86) erkannten Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren. Die in den genannten Urteilen des Amtsgerichts Bayreuth gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen entfallen."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Kuhn Foth

Granderath Brüning