Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 07.07.1989 – 2 StR 204/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 204/89 BESCHLUSS 77.9 fe
in der Strafsache
gegen
Alexander HD au: rg, geboren an CE 1960 in va,
wegen Vergewaltigung u.a.
wıIll
- 2 - Zu
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 1989 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht führt im Rahmen der Strafzumessung aus, der Angeklagte sei aufgrund seines suchtbedingten verzerrten Normverständnisses davon ausgegangen, er dürfe der Zeugin das Geld, das ihm angeblich zustand, im Wege der Selbsthilfe wegnehmen. "Das Gericht hält dem Angeklagten zugute, daß er subjektiv tatsächlich dieser Meinung war" (UA S. 22). Damit wird die Absicht unrechtmäßiger Bereicherung verneint. Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung kann deshalb nicht bestehenbleiben.
Da die dem Angeklagten angelasteten weiteren Delikte in Tateinheit mit der Verurteilung wegen räuberischer Erpres-
sung stehen, ist der Schuldspruch insgesamt aufzuheben.
Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß Handlungsmodalitäten, die nicht Ausdruck einer sich frei entfaltenden verbrecherischen Energie, sondern Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, einem vermindert Schuldfähigen nicht - auch nicht mit geringerem Gewicht - strafschärfend angelastet werden dürfen (vgl. BGHR StGB $S 21 - Strafzumessung 7).
Zur Beurteilung dieser Frage und des Einflusses der geistig-seelischen Verfassung auf die Vorstellung des Anklagten bei der Handlung, die das Gericht als schwere räuberische Erpressung bewertet hat, wird die Beiziehung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen erforderlich
sein.
Herdegen Theune Niemöller
Gollwitzer Detter