Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 06.07.1989 – 4 StR 73/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 73/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

GEB 1935 in Ta / Türkei,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1989 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und der - hilfsweise gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden verworfen.

Gründe§

Die form- und fristgerecht angebrachte Revisionsbegründung, in welcher Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhoben wurden, ist Gegenstand der revisionsrechtlichen Nachprüfung gewesen. Zu einer erneuten Anhörung des Verurteilten nach S$S 33 a StPO besteht danach ebensowenig Anlaß wie zu der - zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen beantragten - Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand.

Der vom Antragsteller vorgetragene Umstand, daß die am 2. Januar 1989 durch das Landgericht erfolgte Bestellung zum Pflichtverteidiger am 6. Februar 1989 widerrufen wurde, ist

hierfür schon deshalb bedeutungslos, weil zu diesem Zeit-

punkt die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war.

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