Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.07.1989 – 1 StR 371/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 371/89 BESCHLUSS
6.7.37
in der Strafsache
gegen
Stefan vw EEE aus DO, dort geboren am 1959,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Juli 1989 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 14. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts einen Mangel aufweist.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte - "Präsident" eines Motorradsportvereins - seit Frühjahr
1988 Haschisch in geringem Umfang konsumierte, daß er sich
dann entschloß, Haschisch zu erwerben, um es zum überwiegen den Teil gewinnbringend zu veräußern, zu einem geringen Tei selbst zu verbrauchen, und daß er dieses Vorhaben in drei Einzelakten verwirklichte. Von seinem gesondert verfolgten, inzwischen rechtskräftig verurteilten Lieferanten, Ewald sa ‚ habe er insgesamt 2.300 g bezogen, wovon er 200 für seinen Eigenkonsum abgezweigt und 100 g an seine Motorradfreunde verschenkt, den Rest von 2 kg weiterverkauft habe. Der Angeklagte hat eingeräumt, den Zeugen Sa zu kennen und im Jahre 1988 mehrmals - auch in seinem Clubheim - getroffen zu haben. Er behauptet aber, mit diesem nie über Haschisch gesprochen und selbst überhaupt nichts mit Betäubungsmitteln zu tun zu haben. Die Erwägungen, mit deneı das Landgericht diese Einlassung des Angeklagten als widerlegt ansieht, halten nicht in vollem Umfang der Nachprüfung stand:
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, "daß der Angeklagte einen Teil des erworbenen Betäubungsmittels selbst konsumiert und zu einem kleineren Teil auch unter seinen Bekannten verschenkt hat", auf die Angaben des Zeugen Sa, der bekundete, "daß er bei den Treffen der Motorradsportfreunde, auch in dem Clubheim in OR; gesehen hatte, daß Haschisch geraucht wurde" (UA S. 10/11). "Da der Angeklagte Mittelpunkt dieses zZusammenschlusses junger Menschen war und über geraume Zeit und mit nicht geringen Mengen Haschisch gehandelt hat", habe sie an dessen Eigenkonsum keinen Zweifel (UA S. 11). Wie die Revision zutreffend ausführt, entbehren die Schlüsse, die das Landgericht aus der wiedergegebenen Aussage des Zeugen sa zieht, einer ausreichenden Grundlage: Diese Zeugenaussage ergibt weder, daß
der Angeklagte selbst Haschisch rauchte, noch daß Mitglieder des erwähnten Clubs, die Haschisch rauchten, dieses Betäubungsmittel vom Angeklagten - und nicht aus einer anderen Quelle - bezogen hatten. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei im Frühjahr 1988 dazu übergegangen, Haschisch - in geringem Umfang - zu konsumieren (UA S. 4 unten), deshalb habe er dieses Betäubungsmittel auch zum Eigenverbrauch erworben, zu einem kleineren Teil habe er es auch an Clubfreunde verschenkt, ist auch sonst nicht durch tragfähige Beweisgründe belegt.
Dieser Mangel betrifft zwar nicht unmittelbar den vom Zeugen sa geschilderten Einkauf von Haschisch durch den Angeklagten. Gleichwohl kann er sich auch in dieser Hinsicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Denn ersichtlich hat die Strafkammer der Motivlage, die dem Angeklagten zum Erwerb dieses Betäubungsmittels Anlaß gab, wesentliche Bedeutung beigemessen. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Beweiswürdigung
des Landgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es den Haschischkonsum des Angeklagten selbst und sein Verschenken von Haschisch an Motorradsportfreunde außer Betracht gelassen hätte.
Schauenburg Richter am BGH Dr. Maul Foth befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Schauenburg
Granderath Brüning