Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 05.07.1989 – 2 StR 89/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
iM NAMEN DES VOLKES
2 StR 89/89 277
Kerlon }
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Axel Karl-Dieter Beim zus SIEB , geboren am EB 19:3 in VB, zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen Mordes
wımIl
Der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier
» Niemöller Gollwitzer Detter
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED zus «iD
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte I)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Oktober 1988 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine nur noch auf
die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.
Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß die Schwurgerichtskammer auf Grund der von ihr erhobenen Beweise davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe seine Ehefrau,
die sich von ihm scheiden lassen wollte, getötet.
Die Urteilsgründe tragen auch die Verurteilung wegen
heimtückisch begangenen Mordes.
Nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer kommen zwei Arten der Tatbegehung in Betracht. Jede weist die Merkmale
des heimtückischen Tötens auf:
Entweder hat der Angeklagte seiner Ehefrau hinter der
Türe zum Schlafzimmer aufgelauert und ihr, als sie völlig
ahnungslos den Raum betrat, eine Krawatte von hinten über den Kopf geworfen und sie erwürgt oder er ist im Laufe der Nacht heimlich in das Schlafzimmer eingedrungen und hat sie im Schlaf mit der Krawatte erwürgt.
Weshalb "lediglich" (UA S. 12) diese beiden Alternativen der Tatbegehung in Betracht kommen, ist im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Tatabläufe, die nicht als heinmtückische Tötung zu beurteilen wären, können aber auf der
Grundlage der Feststellungen ausgeschlossen werden.
Die Ehefrau des Angeklagten hatte Angst vor ihm, befürchtete einen Angriff auf ihr Leben und äußerte gegenüber Bekannten, wenn sie spurlos verschwunden sei, habe ihr der Ehemann etwas angetan. Zu diesen Befürchtungen hatte ihr der Angeklagte begründeten Anlaß gegeben (UA S. 9, 19, 44, 46). In der Tatnacht hegte sie aber die Erwartung, es werde ihr vom Angeklagten nichts Arges zustoßen, weil ihre Söhne, die auf ihrer Seite standen (UA S. 27), im Hause waren (UA S. 49). Ihre Anwesenheit und die Einstellung seiner Ehefrau zwang den Angeklagten zu einem heimlichen, das Tatopfer überraschenden Vorgehen. Die situative Konstellation gestattete es nicht, daß er vor dem tödlichen Angriff dem Opfer die Möglichkeit einer auf sein feindseliges Verhalten hindeutenden Wahrnehmung und damit die Chance zu einer Abwehrreaktion gab. In der Zeitspanne, die zwischen dem Tatentschluß und der Tatverwirklichung verstrich, konnte der Angeklagte sein überlegtes, heimliches Vorgehen bedenken und vorbereiten. Auch sein Verhalten nach der Tat ist Indiz seines planvollen, umsichtigen Handelns. Nur abstrakte,
denkbare Möglichkeiten können die vom Tatgericht aufgezeig-
EN a5)
ten Alternativen nicht als lückenhaft in Frage stellen. Kon-
krete Anhaltspunkte für einen das Mordmerkmal der Heimtücke
nicht aufweisenden Tathergang sind nicht zu ersehen.
Herdegen
RiBGH Maier kann
seine Unterschrift
nicht beifügen,
weil er sich im
im Urlaub befindet.
Gollwitzer
Herdegen
Detter
RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich im Urlaub befindet.
Herdegen