Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 04.07.1989 – 1 StR 309/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

RN

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Rechtspfleger Anton R EM aus vi seboren am

GES 1950 in sog.

wegen Erpressung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht 8 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iummmEEEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 3. Februar 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat in erneuter Hauptverhandlung den Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gestatteten keine abschließende Beurteilung des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs, sich durch seine Erklärung gegenüber den Eheleuten LG, er erwäge gegen den Zuschlagsbeschluß vom 10. Juni 1986 Rechtsmittel einzulegen, der Erpressung schuldig gemacht zu haben. Die Beanstandung ist unbegründet.

Zu den Gründen, die die Eheleute Li bewogen, der Forderung des Angeklagten nachzukommen, läßt sich aus dem landgerichtlichen Urteil unmittelbar zwar nur entnehmen, daß sie als Ersteigerer stark daran interessiert waren, baldmöglichst eine unangefochtene Eigentümerstellung an dem ersteigerten Grundstück zu erlangen. Dementsprechend hatten

sie schon Monate vor dem 10. Juni 1986 einen Architekten mit Umbau- und Sanierungsplänen beauftragt; dieser hatte das Gebäude wiederholt besichtigt (UA S. 8, 9). Bei dieser Sachlage konnte jedoch nicht zweifelhaft sein, daß die Eheleute Ludwig wußten, eine Verschlechterung des baulichen Zustandes des Anwesens sei auch dann nicht zu erwarten, wenn das Dach nicht noch vor dem Wintereinbruch saniert werden könnte. Daraus ergibt sich zugleich, daß ihr Bestreben, baldmöglichst Eigentümer zu werden, auf ihrem allgemeinen Interesse an dem Anwesen beruhte, nicht aber auf der Sorge vor sonst drohenden Wasserschäden.

Andererseits fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte - er hatte das Anwesen seit 1984 verwaltet (UA S. 3) - habe irrtümlich eine sofortige Sanierung des Daches für erforderlich gehalten oder gemeint, die Eheleute Ludwig seien von erheblichen Schäden am Dach ausgegangen; mit dieser Frage mußte sich das Landgericht daher nicht aus-

einandersetzen.

Aufgrund des danach ausreichend festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht vom Vorwurf der Erpressung freigesprochen. Sein Hinweis, er erwäge gegen den Zuschlagsbeschluß Rechtsmittel einzulegen, stellte

unter den gegebenen Umständen keine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar (vgl. BGHSt 31, 195, 201). Insoweit erhebt die Revision auch keine besonderen Einwände.

Schauenburg Maul Foth Granderath Brüning