Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 29.06.1989 – 4 StR 167/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Falk Den Azu: CE, seboren an EB 19:1 in ro,

wegen Betrugs u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1989, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. BE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB zu: vn

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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“um

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

5. Dezember 1988 mit den Feststellungen

aufgehoben,

1) soweit er wegen Betruges verurteilt worden ist,

2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am

6. Juli 1981 mit Evelyne Ob die c@-S GiEEEB- nor: (später ee] Vertriebs-GmbH) gegründet; von dem Gesellschafts-Kapital von 50.000 DM entfielen 75 % auf den An-

geklagten und 25 % auf Evelyne Ogl®. Der Angeklagte wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der

GmbH bestellt. Diese GmbH übernahm "den Auftragsbestand und das benötigte Material" aus den Beständen der Fa. Karl CE, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten

wär.

a) Der Angeklagte veranlaßte den Buchhalter He» der Fa. Karl OB an 3., 15. und 23. Juli 1981 Überweisungen in Höhe von insgesamt 26.690,74 DM vom Postscheckkonto der Fa. Karl oc auf sein Privatkonto vorzu-

nehmen. Außerdem ließ er einen der Fa. Karl og zustehenden Scheck über 2.929,26 DM über sein Privatkonto ein-

ziehen.

b) In der Zeit von Juli 1981 bis September 1982 ließ er sich als Vergütung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer insgesamt 356.400 DM auszahlen; dabei war ihm "angesichts der wirtschaftlichen Lage und der Betriebsgröße der vg GEREB-cnbH klar, daß ihm höchstenfalls ein monatliches Gehalt von 15.000 DM als angemessene Vergütung zugestanden hätte" (UA 7).

2. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich im Fall 1 a des (fortgesetzten) Betrugs schuldig gemacht. Diese rechtliche Würdigung findet in den Urteilsausführungen jedoch keine hinreichende Stütze:

Ein Betrug liegt nach der rechtlichen Würdigung (UA 11) der Strafkammer deswegen vor, weil der Angeklagte dem Buchhalter I) vorgespiegelt habe, er habe eine Forderung

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gegen die Fa. Karl on und N dies geglaubt

habe.

Das ist nicht ohne weiteres mit der an anderer Stelle des Urteils (UA 5) getroffenen Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe die Überweisungen auf sein Privatkonto "mit dem Bemerken" veranlaßt, "er habe eine bessere Verwendung

für das Geld" als ursprünglich vorgesehen.

Vor allem hätte es im Urteil aber einer Würdigung der Aussage des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Buchhalters bedurft. Nachdem die Geschäfte der Fa. Karl OD offenbar (teilweise oder vollständig?) von der neu gegründeten GmbH übernommen worden waren und der Angeklagte nunmehr der alleinige Geschäftsführer war, lag es nahe, daß der Buchhalter den Weisungen des Angeklagten Folge leistete, ohne sich über die Berechtigung der Weisungen im einzelnen Gedanken zu machen oder ohne die Möglichkeit zu bedenken, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Eine Darlegung und Würdigung der Aussage des Zeugen | war insoweit unverzichtbar. War der Buchhalter der Ansicht, er habe den Anweisungen des Angeklagten Folge zu leisten und hatte der Angeklagte dies erkannt, so käme nicht eine Verurteilung wegen Betrugs, sondern möglicherweise wegen Untreue in Betracht, falls der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt auch eine

Treuepflicht gegenüber der Fa. Karl OR hatte.

3. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue läßt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe dagegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des - insoweit geständigen -Angeklagten

erkennen.

4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die wegen Untreue verhängte Einzelstrafe wird hiervon nicht berührt; sie kann da-

her bestehenbleiben.

Salger Laufhütte Goydke Jähnke “ Meyer-Goßner