Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 27.06.1989 – 4 StR 279/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 279/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Peter Gustav Hermann J aus CB, dort geboren am 1959,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom
18. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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