Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 27.06.1989 – 1 StR 389/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 368/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Radiotechniker Sami KM aus ze, geboren am EEE 1943 in rc (TEE) ,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

22

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Juni 1989 einstimmig beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. März 1989 wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen

trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte ist für die erlittene Unter-

suchungshaft zu entschädigen.

Gründe§

Die Tat, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist (Einfuhr von Heroin in nicht geringer Menge), ist verjährt. Die Verjährungsfrist betrug nach S 11 BtMG 1972 i.V.m. $S 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB fünf Jahre. Innerhalb dieses am 9. November 1981 (Tatzeit und Erlaß eines Haftbefehls) beginnenden Zeitraums sind keine nach S 78 c StGB zur Unterbrechung der Verjährung tauglichen Handlungen erfolgt. Als der Angeklagte am 16. August 1988 in dieser Sache in Un-

tersuchungshaft kam, war die Strafverfolgung schon verjährt.

Das ist auch Anlaß, den Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft ohne Einschränkung zu entschädigen (SS 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).

Schauenburg Kuhn Foth

Granderath Richter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.

Schauenburg