Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 13.06.1989 – 1 StR 230/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 230/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Veljko > ER zus Su, Seboren am EEE 1963 in TEE (EEE ,
2. Milovan L rn 57 TUE, seboren am GEBE 1965 in 7 Er ——
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ART
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu I 2 und III auf dessen Antrag, am 13. Juni 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Oktober 1988
l. im Schuldspruch unter Ia dahin geändert, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung in drei tateinheitlich begangenen Fällen, in weiterer Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und Freiheitsberaubung stehend, schuldig sind;
2. im Ausspruch
a) über die Einzelstrafen in den Fällen II 3
und 4 der Urteilsgründe, b) über die Gesamtstrafen
mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
ART
Gründe§
Tateinheit liegt vor, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (BGHSt 33, 163, 165 m.w.Nachw.). Das trifft hier hinsichtlich der gegen Ki, segen Moica Mil und gegen Maria ME gerichteten Taten zu. Die Zwangslage war, soweit der Zwang unmittelbar gegen KM, Moica MB und das Kind ausgeübt wurde, dieselbe; sie wurde auch als Nötigungsmittel gegen Maria Mg benutzt. Hieran ändert nichts, daß sowohl das Vorgehen gegen Maria MM als auch die Erlangung des x EEE Schmuckes jeweils auf neuen Entschlüssen beruhte. Der Senat ändert den
Schuldspruch.
Damit entfallen die Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafen; sie sind neu festzusetzen. Die anderen Einzelstrafen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Schauenburg Kuhn Foth
Granderath Brüning