Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 08.06.1989 – 1 StR 273/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ME BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 273/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Kurt S EEE aus N, seboren am A 1953 in Sa,
wegen Anstiftung zum Diebstahl u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Der Teilvereidigung des Zeugen Fred SEE stand S 60 Nr. 2 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte übte die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe vom Erwerb bis zu deren Verkauf aus und wollte dies auch von vorneherein. Sein Tatentschluß wurde somit nicht vom Zeugen hervorgerufen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Brüning