Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 06.06.1989 – 1 StR 269/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR _ 269/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Konrad W aus A ‚ dort geboren am 1937, wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1989 einstimmig beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Augsburg vom 16. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Maul Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning

LG Augsburg vom 16. Januar 1989 - Jug KLs 414 Js 41707/88