Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.06.1989 – 1 StR 250/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
rd BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 250/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Nihat E aus HM- r geboren am 1962 in Be CT ) .
wegen Diebstahls -
n-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(Ss 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß dem Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 500 DM zu bezahlen, beginnend mit dem Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maul Kuhn Ulsamer
Granderath Brüning