Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 06.06.1989 – 1 StR 250/89

1. Strafsenat

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rd BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 250/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Nihat E aus HM- r geboren am 1962 in Be CT ) .

wegen Diebstahls -

n-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(Ss 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß dem Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 500 DM zu bezahlen, beginnend mit dem Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maul Kuhn Ulsamer

Granderath Brüning