Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 01.06.1989 – 1 StR 264/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
W724 BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 264/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kellner Hasanı DEE aus ME, Jeboren am EEE 1961 in cH (TE) ,
wegen gefährlicher Körperverletzung
WIII
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
19. Dezember 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen daher keiner Erörterung.
Das angefochtene Urteil läßt nicht hinreichend deutlich erkennen, auf Grund welcher Tatsachen die Strafkammer den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung für schuldig erachtet. Sie folgte nicht der Darstellung des Angeklagten, der eine Notwehrlage schilderte (VA S. 22-24), konnte den Angaben des Tatopfers keine erhöhte Glaubwürdigkeit gegenüber denen des Angeklagten einräumen (VA S. 46-47) und konnte auch nicht die Aussagen des einzigen unbeteiligten angeblichen Tatzeugen zu Lasten des Angeklagten bewerten (VA S. 48-49). Es verblieb
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der Strafkammer zur Feststellung des eigentlichen Tatgeschehens zunächst nur die Tatsache, daß das Tatopfer gestochen wurde, wobei der Sachverständige es als unwahrscheinlich, wenn auch nicht ausgeschlossen bezeichnete, daß das Messer des Angeklagten das Tatwerkzeug war (UA S. 54-56). Die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten beruht im wesentlichen darauf, daß es seine Angaben in der Hauptverhandlung für widerlegt erachtet und aus seinen früheren Aussageverhalten auf seine Täterschaft schließt. Dazu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:
"Die Beweisführung ist lückenhaft. Die Kammer hält es für erwiesen, daß der Angeklagte am 28. April 1987 gegen 22.45 Uhr in der Nähe des Lokals '’Erol’s Bistro’ in München den Mitangeklagten Delice mit seinem Messer durch einen Stich in den Bauchraum schwer verletzt hat. Seine ’erstmals bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. Juli 1988 gebrachte und dann in der Hauptverhandlung wiederholte Einlassung zum unmittelbaren Tatablauf, die die Schilderung einer eindeutigen, sein Verhalten rechtfertigenden Notwehrsituation beinhalten würde’ (UA S. 25 und UA S. 23/24), sieht sie als widerlegt an. Nach den Erwägungen der Strafkammer widerspreche es ’jeglicher Lebenserfahrung’, daß der Angeklagte diese Version des Geschehensablaufs ’nicht bereits während seiner ersten Inhaftierung, spätestens aber nach seiner zweiten Festnahme Anfang März 1988 gebracht hätte, falls sich das Tatgeschehen tatsächlich so abgespielt haben sollte’ (UA S. 25). Das Landgericht unterläßt es jedoch mitzuteilen, welche Angaben der Angeklagte damals gemacht hat. Die teilweise zitierten, früheren Äußerungen des Angeklagten ergeben
SAH
dazu kein zusammenhängendes Bild (UA S. 31, 34, 43, 65). Nur eine Darstellung zumindest des Kerns der damaligen Vernehmungen des Angeklagten würde es dem Revisionsgericht, dem ein Blick in die Akten verwehrt ist, ermöglichen zu überprüfen, ob die Schlußfolgerung der Kammer denkgesetzlich möglich oder sonst frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten ist (vgl. dazu auch BGH StV 1986, 516). Den Ausführungen der Kammer zu einem Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung (UA S. 32) läßt sich entnehmen, daß der Angeklagte bei seiner erstmaligen Festnahme am 28. April 1987 eine Beteiligung an dem Tatgeschehen in Abrede gestellt hatte. Wäre dies der Fall, mußte sich die Kammer mit der naheliegenden Möglichkeit befassen, daß der Angeklagte sich damals deshalb nicht auf eine Notwehrsituation berufen hat, weil er sich damit der Tatbeteiligung selbst hätte bezichtigen und seine damalige Verteidigungsposition aufgeben müssen.
Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen; denn bei der Schlußfolgerung, die nunmehrigen Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen seien widerlegt, hat das Gericht ‘vor allem auf sein Aussageverhalten’ bei der Polizei abgestellt (UA S. 24 und S. 53 unten)."
Das neue Tatgericht wird sich auch mit der Frage des Entstehens der beim Angeklagten festgestellten Verletzung an der rechten Hand befassen müssen, insbesondere mit Rücksicht
darauf, daß der Sachverständige die Auffassung vertrat, das Entstehen dieser Verletzung lasse sich zwangslos mit der Tatschilderung des Angeklagten vereinbaren (UA S. 41).
Maul Kuhn Ulsamer
Granderath v. Gerlach