Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 31.05.1989 – 4 StR 262/89

4. Strafsenat

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IN

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 262/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ludwig Ww dm zus re, geboren am CE 15:5 in u.

wegen versuchten Betruges

wIIl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Mai 1989 gemäß S 348 StPO beschlossen:

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom

21. Februar 1989 nicht zuständig.

Zuständig ist das Oberlandesgericht Hamm.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten richtet sich ausschließlich gegen den im "durchgeführten Berufungsverfahren" (UA 4) ergangenen Schuld- und Strafausspruch des Urteils des Landgerichts Münster vom 21. Februar 1989. Eine weitere Verurteilung des Angeklagten ist nicht erfolgt. Sein im erstinstanzlichen Verfahren ergangener und von ihm nicht anfechtbarer Freispruch ist rechtskräftig. Für das Rechtsmittel der Revision gegen das Berufungsurteil des Landgerichts ist daher das Oberlandesgericht Hamm zuständig (§ 121 Abs. 1

Nr. 1b Gve).

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