Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 17.05.1989 – 2 StR 16/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 16/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Bekir 2 um aus rup- "oT geboren am 1963 in KB (Türkei),
wegen Vergewaltigung
wıll
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 17. Mai 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier
Theune Niemöller Detter
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
CF
Sitzung
6%
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 1988 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.
Einer Erörterung bedarf allein der als straferschwerend bewertete Umstand, daß die Geschädigte seit der Tat ihren eigenen Bekundungen zufolge nicht mehr fähig ist, eine Liebesbeziehung zu einem jungen Mann aufzunehmen, und einige Wochen vor Weihnachten 1987 einen Selbstmordversuch unternommen hat, für den die Tat des Angeklagten zumindest mitursächlich sei (UA S. 24).
Jedoch bestehen auch gegen diese Strafzumessungserwägung keine rechtlichen Bedenken.
Sie stützen sich auf die Feststellung, daß die Geschädigte nach der Tat Probleme hatte, Männern gegenüberzutreten und - bedingt durch ihre allgemeine problematische Situation - vor allem wegen der ständigen Konflikte, die sich aus ihren Beziehungen zu Männern ergaben, einen Selbstmordversuch unternommen hat und anschließend stationär
psychiatrisch behandelt werden mußte.
Auch wenn die Geschädigte bereits vor der Tat des Angeklagten psychische Probleme - insbesondere Alkoholprobleme - hatte, so liegt es bei der Art der Tatausführung durch den Angeklagten doch nahe, daß die Vergewaltigung das Opfer psychisch erheblich beeinträchtigt und nicht unwesentlich zu der ungünstigen Entwicklung, die schließlich zum Selbstmordversuch führte, beigetragen hat. Daß derartige Folgen bei einem noch jungen Mädchen (16 Jahre) eintreten können und für den Angeklagten vorhersehbar waren, bedurfte keiner be-
sonderen Begründung.
Auch im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Müller Maier Theune Niemöller Detter