Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 17.05.1989 – 2 StR 125/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

N SEN

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. Paul Wilhelm = aus EB, sort geboren ar GEB 135,

2. Rolf Dieter HP aus He seporen am EEE 1339 in Ha,

wegen schweren Diebstahls

wıIII

66

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1989, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Detter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt u pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger des Angeklagten Mierwald,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger des Angeklagten Hahn,

Justizangestellte HB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

66

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Oktober 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse

zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf, am 9. Juli 1981 in DB einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben, freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig, weil es schon an der Angabe eines bestimmten Beweismittels fehlt.

Die Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Gericht hat alle für eine Täterschaft der Angeklagten sprechenden Umstände in die Prüfung einbezogen. Insbesondere

hat es die belastenden Angaben der früheren Ehefrau des Angeklagten M ] sowie die Tatsache, daß aufgrund ihrer Angaben vor der Polizei Beutestücke aus dem Einbruch bei ihren Eltern und einer weiteren Bezugsperson gefunden wurden, berücksichtigt. Es hat demgegenüber zahlreiche Umstände angeführt, welche die Zuverlässigkeit der Aussage dieser Zeugin vom Hörensagen in Frage stellen und eine Tatbegehung durch andere Personen als möglich erscheinen lassen. Die Erwägungen, aus denen es die beiden Angeklagten nicht als überführt zu erachten vermochte, sind nachvollziehbar und lassen keine Überspannung der an die Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen erkennen. Die Prüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Müller Maier Theune Niemöller Detter